Aus- und Weiterbildung


Verkürzung der Ausbildungszeit / Vorzeitige Zulassung zur Prüfung


Gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist zur Prüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin (d.h. dem letzten Prüfungstag) endet. Für die Zulassung zur Winter-Prüfung (endet in der Regel im Januar) bedeutet dies, dass der Ausbildungsvertrag damit in der Regel nicht später als im März enden darf; für die Zulassung zur Sommer-Prüfung (endet in der Regel im Juli) darf das Vertragsende nicht nach September liegen. Auszubildende, deren Verträge mehr als 2 Monate nach dem letzten Prüfungstag enden, werden deshalb als mögliche Teilnehmer an der darauffolgenden Prüfung vorgesehen.

Grundsätzlich muss die in den Ausbildungsordnungen der Ausbildungsberufe geregelte Ausbildungszeit (24 oder 36 oder 42 Monate) eingehalten werden. Im Berufsbildungsgesetz sind jedoch auch Möglichkeiten geregelt, nach denen hiervon abgewichen und die Prüfung dadurch schon zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden kann:

Verkürzung der Ausbildungszeit

In begründeten Fällen kann die Ausbildungszeit bei Abschluss des Ausbildungsvertrages und auch noch nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses nachträglich verkürzt werden. Verkürzungsgründe sind z.B. Fachoberschulreife, Fachhochschulreife, abgeschlossene Berufsausbildung, vorherige Ausbildung in einem verwandten Beruf, Lebensalter über 21 Jahre.

Die Handwerkskammer hat auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden (Betrieb) und des Auszubildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird (§ 8 Abs. 1 BBiG).

Die Verkürzung soll so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann und dies durch Vorlage von Dokumenten (z.B. Schul- oder Prüfungszeugnis, Ausbildungsvertrag, betrieblicher Ausbildungsplan) belegen. Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden.

Gibt die Handwerkskammer dem Antrag auf Verkürzung statt, wird damit das Ausbildungsvertragsende vorverlegt und dann kann die Zulassung zur Prüfung entsprechend früher beantragt werden.

Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung- bzw. Abschlussprüfung

Auszubildende können vom zuständigen Prüfungsausschuss nach Anhörung des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). Die vorzeitige Zulassung muss bei der die Prüfung durchführenden Stelle beantragt werden.

Es entspricht dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung, dass eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung nur in Betracht kommt, wenn der oder die Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen nachweist. Überdurchschnittliche Leistungen liegen vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern bzw. Lernfeldern einen Notendurchschnitt von besser als 2,49 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet werden. Ein Ausgleich nicht genügender Leistungen in einem Bereich durch entsprechend bessere Leistungen im anderen Bereich kann nicht erfolgen.

Der Antrag ist mit dem letzten Berufsschulzeugnis und der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung bzw. der Bescheinigung über den ersten Teil der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens vier Wochen vor Anmeldeschluss zur Prüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen.

Die vorzeitige Prüfung führt zu keiner Änderung des Ausbildungsvertrages. Es gilt weiter das darin vereinbarte Ausbildungsende. Der Ausbildungsvertrag wird nur dann berührt, wenn der oder die Auszubildende die vorzeitige Prüfung besteht. In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorzeitig. Im Fall des Nichtbestehens oder der Nichtteilnahme gilt jedoch weiter das im Ausbildungsvertrag geregelte (spätere) Ausbildungsende.

Fazit

Während bei einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit die Erwartung ausreicht, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht, müssen beim Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung die Leistungen des Auszubildenden eine solche rechtfertigen.

Wenn bei der Handwerkskammer ein Antrag auf Abkürzung der Ausbildungsdauer gestellt und diesem stattgegeben wird, sollte die für die Abnahme der Prüfung zuständige Innung umgehend hierüber informiert werden.

Wird dagegen beabsichtigt, eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung wegen überdurchschnittlicher Ausbildungsleistungen zu beantragen, sollte das entsprechende Antragsformular frühzeitig bei der prüfenden Innung angefordert und vor Ablauf der Anmeldefrist wieder eingereicht werden.