Aus- und Weiterbildung
Umschulung
Umschulung bezeichnet die Aus- bzw. Weiterbildung für eine andere als die vorher erlernte oder ausgeübte Tätigkeit. Die Umschulung wendet sich an Erwachsene, die bereits Berufs- und Lebenserfahrung besitzen.
Rechtliche Grundlagen
Bundesweit geltende Rechtsgrundlage für die betriebliche Umschulung ist das Berufsbildungsgesetz, für die Umschulung in einem Handwerksberuf das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung). In beiden Gesetzen sind u.a. Vorschriften zu Ziel, Inhalt, Art und Dauer der beruflichen Umschulung enthalten. Dort ist vorgeschrieben, dass bei einer Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf die entsprechende Ausbildungsordnung zu Grunde zu legen ist. Außerdem wird vorgegeben, dass alle Maßnahmen und Prüfungen den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen müssen. In den Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen (Kammern) sind Ziel, Inhalt und Prüfungsanforderungen, Zulassungsvoraussetzungen sowie Prüfungsverfahren und die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses geregelt.
Hinweise zur betrieblichen Umschulung
Eine Umschulungsmaßnahme ist der zuständigen Stelle (Kammer) anzuzeigen. Dort ist in der Regel auch ein Vertragsformular zum Abschluss eines Umschulungsvertrages erhältlich.
Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen kann die Umschulungsdauer in der Regel zwei Drittel der regulären Ausbildungsdauer betragen. Dies bedeutet, dass die Umschulung bei zweijährigen Ausbildungsberufen 16 Monate, bei dreijährigen Berufen 24 Monate und bei dreieinhalbjährigen Berufen 28 Monate dauert. Um die relativ kurze Umschulungsdauer optimal zu nutzen, sollte das vertragliche Ende des Umschulungsverhältnisses in einem Prüfungszeitraum liegen (Sommerprüfung im Juli/August, Winterprüfung im Januar/Februar).
Für Umschüler ist die Führung eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheftes) nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es wird dringend empfohlen, die Führung eines Ausbildungsnachweises im Umschulungsvertrag zu vereinbaren, um bei der Prüfungsanmeldung die ordnungsgemäße, inhaltliche Umschulung nachweisen zu können.
Die Vertragspartner sollten sich vor Vertragsabschluss über den Berufsschulbesuch einigen und diese Absprache in den Umschulungsvertrag aufnehmen. Wird auf den Berufsschulbesuch verzichtet, ist der Betrieb verpflichtet, die für die Umschulungwesentlichen Inhalte des Berufsschulstoffes selbst zu vermitteln.
Fehlen im Vertragsformular entsprechende Regelungen könnte zum Beispiel folgendes vereinbart werden: "Der Umschüler verpflichtet sich, die Berufsschule zu besuchen und ein Berichtsheft zu führen."
Das Umschulungsverhältnis endet durch Vertragsablauf oder - in sinngemäßer Anwendung von § 21 Berufsbildungsgesetz - mit Bestehen der Umschulungsprüfung, das heißt, mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.