Aus- und Weiterbildung
Anmeldung/Zulassung zur Prüfung und Prüfungstermine
In den meisten anerkannten Ausbildungsberufen sind je nach Ausbildungsdauer mindestens eine Zwischenprüfung (am Beginn oder vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres) und am Ende der Ausbildungszeit die
- Gesellenprüfung (Prüfung in einem Handwerksberuf) oder die
- Abschlussprüfung (Prüfung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz)
vorgesehen.
Gestreckte Gesellenprüfung
Hiervon abweichend wird in bestimmten Ausbildungsberufen ein zeitlich gestrecktes Prüfungsverfahren durchgeführt. Diese gestreckte Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen, die zeitlich auseinanderfallend abgenommen werden. Dabei wird der
Teil 1 der Gesellenprüfung regelmäßig vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres abgelegt und bewertet. Er fließt mit einem bestimmten (in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs festgelegten) Prozentsatz in das Gesamtergebnis ein. Der
Teil 2 der Gesellenprüfung wird am Ende der Ausbildungszeit abgelegt. Aus den Ergebnissen beider Prüfungsteile wird schließlich das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung gebildet.
Prüfungszeiträume / Prüfungstermine
In den anerkannten Ausbildungsberufen werden in der Regel zwei Gesellen-/Abschlussprüfungen im Jahr durchgeführt. Die Sommerprüfung findet zwischen 1. Mai und 31. Juli, die Winterprüfung zwischen 1. November und 31. Januar statt. Die einzelnen Prüfungstage werden von der für die Prüfungsabnahme zuständigen Stelle festgelegt.
Anmeldung / Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich auf dem von der Handwerkskammer bestimmten Formular zu stellen. Der Zulassungsantrag (Anmeldevordruck) ist zusammen mit weiteren Antragsunterlagen fristgerecht bei der für die Anmeldung zuständigen Stelle einzureichen.
Anträge können in der Regel für die Sommerprüfung bis zum 31. März bzw. für die Winterprüfung bis zum 30. September eingereicht werden.
Hiervon abweichende Anmeldefristen sind möglich, wenn organisatorische Belange dies erfordern.
Prüfung aufgrund zurückgelegter Ausbildungszeit
Im Normalfall kann die Zulassung beantragt werden, wenn die erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt ist oder nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.
Es besteht aber im Einzelfall auch die Möglichkeit, vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen zu werden. Die vorgezogene Prüfung findet dann in der Regel ein halbes Jahr vor dem ursprünglichen Prüfungszeitpunkt statt. Die
vorzeitige Prüfung setzt voraus, dass die Leistungen im Ausbildungsbetrieb und in den prüfungsrelevanten Fächern der Berufsschule dies rechtfertigen, d.h., über dem Durchschnitt liegen.
Prüfung aufgrund eines absolvierten schulischen Bildungsganges
Die Zulassung zur Prüfung ist auch für Absolventinnen und Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge möglich, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
Prüfung aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit
Auch wer keine Berufsausbildung absolviert hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Prüfung zugelassen werden (Externenprüfung). Entscheidend ist hierfür, eine längere einschlägige Berufserfahrung in dem Ausbildungsberuf nachweisen zu können, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Mindestzeit sollte ein Prüfungsbewerber die eineinhalbfache Dauer der regulären Ausbildungszeit gearbeitet haben. Im begründeten Einzelfall kann auch eine kürzere Berufspraxis ausreichen, um die Prüfung abzulegen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreishandwerkerschaft helfen Ihnen gerne weiter, Telefon: (05121) 57422.