Aus- und Weiterbildung


Krankheit, Rücktritt, Nichtteilnahme


Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung wegen Krankheit oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen kann, so kann er durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Die Erklärung ist an die für die Prüfung zuständige Stelle (siehe Einladungsschreiben) zu richten. Bei kurzfristiger Verhinderung (z.B. am Morgen des Prüfungstages) genügt ein Anruf oder Fax. Bei einem Anruf muss die Rücktrittserklärung schriftlich nachgereicht werden. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch.

Muss der Prüfling eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kann nicht weiter teilnehmen, können bis dahin erbrachte abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt und die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin - in der Regel ein halbes Jahr später - fortgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Prüfling einen wichtigen Grund für den Abbruch nachweist, z.B. im Krankheitsfall ein ärztliches Attest vorlegt.

Erscheint der Prüfling zur Prüfung einfach nicht oder bricht er die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

Eine Besonderheit gibt es in der gestreckten Prüfung: Die oben beschriebenen Folgen gelten auch für die einzelnen Teile 1 und 2 im Rahmen der gestreckten Prüfung. Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund nach Beginn des Teils 1 führt dabei zwar zu einer Bewertung von 0 Punkten im Teil 1; dennoch ist dadurch die Zulassungsvoraussetzung zum Teil 2 der Prüfung erfüllt (Teilnahmefiktion).