Aus- und Weiterbildung


Teilzeit-Ausbildung


Mit Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 01. April 2005 wurde erstmals eine gesetzliche Regelung zur Ausbildung in Teilzeit getroffen.

Nach § 8 Abs. 1 BBiG ist eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit möglich, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt - also wenn beispielsweise ein eigenes Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger zu betreuen ist. Eine Teilzeit-Ausbildung ermöglicht somit jungen Müttern und Vätern bzw. in Pflege eingebundene Auszubildende Familienarbeit und Ausbildung zu vereinbaren. Aber auch für Menschen mit Behinderung kann eine Teilzeit-Ausbildung in Frage kommen.

Die Spitzenverbände von Handwerk (ZDH) sowie Industrie und Handel (DIHK) haben sich darauf geeinigt, dass eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um 25% auf 75% zulässig ist, um eine Ausbildung in der normal vorgegebenen Ausbildungsdauer abschließen zu können. Eine zweite Variante mit einer darüber hinaus gehenden Reduzierung der Stundenzahl (jedoch mindestens 20 Wochenstunden) ist mit Verlängerung der Ausbildungsdauer umsetzbar.

Modelle der Teilzeit-Ausbildung
  • Variante 1:
    Teilzeit-Ausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit (Dauer). Die Arbeitszeit einschließlich Berufsschulunterricht beträgt mindestens 25 Wochenstunden (bzw. 75% der wöchentlichen Arbeitszeit).
  • Variante 2:
    Teilzeitausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit (Dauer) um maximal ein Jahr. Die Arbeitszeit einschließlich Berufsschulunterricht beträgt mindestens 20 Wochenstunden.

Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
Auszubildende können eine in Vollzeit begonnene Ausbildung bei berechtigtem Interesse in Teilzeit weiterführen, wenn der Betrieb dem zustimmt. So kann zum Beispiel ein Ausbildungsverhältnis, dass wegen Elternzeit unterbrochen wird, in Teilzeit fortgesetzt werden.

Berufsschulunterricht und überbetriebliche Ausbildung
Der Berufsschulunterricht findet immer in Vollzeit statt. Soweit eine ergänzende überbetriebliche Ausbildung vorgeschrieben ist, sind diese Kurse zu 100% zu besuchen.

Ausbildungsvertrag bzw. Vertragszusatz für Teilzeit-Ausbildung
Beim Abschluss des Ausbildungsvertrags sind die besonderen Vereinbarungen der Teilzeit-Ausbildung festzuhalten und unter "Sonstige Vereinbarungen" in den Vertrag einzutragen. Ein Nachweis über den Grund der Teilzeit-Ausbildung (z.B. Geburtsurkunde des Kindes oder Bestätigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen) ist dem Vertrag beizufügen. Bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit sind die entsprechenden Vertragsänderungen in einerm Vertragszusatz schriftlich zu vereinbaren und mit dem Nachweis bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Arbeitszeit
Betrieb und Auszubildender einigen sich auf eine reduzierte Stundenzahl und überlegen gemeinsam, zu welchen Zeiten diese Arbeitsstunden geleistet werden.

Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung bemisst sich prozentual an der vereinbarten Arbeitszeit. Beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit wird die Vergütung entsprechend gekürzt.

Bezahlter Erholungsurlaub
Bei einer Teizeit-Ausbildung hängt der Urlaubsanspruch davon ab, an wie vielen Arbeitstagen in der Woche der Teilzeitauszubildende arbeitet.

Teilzeitauszubildende die an genauso vielen Arbeitstagen wie bei Vollzeit - nur mit verkürzter täglicher Arbeitszeit - arbeiten, haben den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitauszubildende.

Findet die Teilzeit-Ausbildung dagegen an weniger Arbeitstagen pro Woche statt, reduziert sich der Anspruch der zu bezahlenden Urlaubstage im rechnerisch entsprechenden Umfang.


Teilzeit-Ausbildung -
Was hat der Betrieb davon?

  • Durch die reduzierte wöchentliche Ausbildungszeit verringert sich die monatliche Vergütung entsprechend
  • Der Betrieb wird weniger stark finanziell belastet
  • Teilzeit-Auszubildende können passend zur Betriebsstruktur eingesetzt werden
  • Betriebe, die in Teilzeit ausbilden, bestätigen eine höhere Motivation und Zuverlässigkeit bei Teilzeitauszubildenden
  • Bereits geleistete Investitionen waren nicht umsonst