Verbraucherinformation


Unlauter Wettbewerb


Den Text des seit 08. Juli 2004 geltenden Neufassung gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können Sie hier einsehen.


Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Verbraucherschutz
Das Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit vor einem verfälschten Wettbewerb.

Verbot unlauteren Wettbewerbs
Die neugefasste Generalklausel des Gesetzes spricht nicht mehr vom "Verstoß gegen die guten Sitten", sondern erklärt "unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, für unzulässig." Die Generalklausel wird durch einen nicht abschließenden Katalog von Beispielfällen ergänzt:
  • Ausübung von Druck oder unsachlichem Einfluss
  • Ausnutzen der Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslagen von Verbrauchern
  • Schleichwerbung
  • Unklare Angaben zum Erhalt von Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken
  • Unklare Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen
  • Kopplung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung, wenn keine Verbundenheit dazwischen besteht
  • Herabsetzung oder Verunglimpfung oder gezielte Behinderung von Mitbewerbern
  • Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung, die zur Schädigung geeignet ist
  • Nachahmung fremder Leistung
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln


Irreführende Werbung
Unlauter handelt auch, wer irreführend wirbt. Eine irreführende Angabe liegt vor, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck hervorruft. Vermutet wird auch, dass es irreführend ist, mit Preisherabsetzungen zu werben, wenn der höhere Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Irreführend ist ebenfalls, für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwarteten Nachfrage vorgehalten wird.

Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist unlauter, wenn der Vergleich gegen bestimmte Voraussetzungen verstößt.

Unzumutbare Belästigungen
Unlauter handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Dies wird angenommen, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger die Werbung nicht wünscht. Telefonwerbung gilt als unlauter, wenn der Angerufene nicht vorher eingewilligt hat bzw. bei Gewerbetreibenden eine mutmaßliche Einwilligung aus dem Geschäftsgegenstand geschlossen werden kann. Die Werbung per E-Mail gilt sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Gewerbetreibenden als unlauter, es sei denn, es liegt eine Einwilligung vor. Ausnahme: Wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die E-Mail-Adresse vom Kunden erhalten hat, kann er diese Adresse zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden, sofern der Kunde nicht widersprochen hat und sofern der Unternehmer den Kunden bei der Erhebung und bei jeder Verwendung darauf hingewiesen hat, jederzeit widersprechen zu können und ihm hierfür keine anderen Kosten als nach den Basistarifen entstehen.

Abschaffung des Sonderveranstaltungs- und des Räumungsverkaufsrechts
Die Bestimmungen über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe sind vollständig entfallen. Händler können somit selbst entscheiden, ob und wann sie Preisreduzierungen über ihr Sortiment hinweg vornehmen wollen.

Gewinnabschöpfungsanspruch
Bei vorsätzlichen Wettbewerbsverstößen zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern tritt neben die bekannten Sanktionen wie Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz nunmehr der Anspruch auf Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt.