Verbraucherinformation
Steuerabzug / Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Steuerbonus für Handwerkerleistungen ab 01.01.2009 verdoppelt
Nch dem Bundestag hat am 05. Dezember 2008 auch der Bundesrat das umfangreiche Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Stärkung der Wirtschaft und zur Sicherung von Arbeitsplätzen beschlossen. Damit hat das Konjunkturpaket alle parlamentarischen Hürden genommen.
Für die privaten Haushalte und Handwerksbetriebe gleichermaßen von Bedeutung ist darunter die Verdoppelung des steuerlichen Höchstbetrags bei der Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen. Ab 01. Januar 2009 können bei Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten 20% von 6.000 Euro - das sind 1.200 Euro (bislang 20% von 3.000 Euro, also 600 Euro) abgesetzt werden. Wie diese Regelung wirkt, wird nach zwei Jahren überprüft.
Einführung eines Steuerabzugs für Handwerkerleistungen ab 2006
Am 05. Mai 2006 wurde das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006" im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1091) verkündet. Das Gesetz enthält Regelungen, die wichtige Impulse für mehr Wachstum und Beschäftigung geben werden.
Die nachfolgend erläuterte Steuerermäßigung für bestimmte Handwerkerleistungen ist damit wie im Gesetzentwurf vorgesehen in Kraft getreten.
Die Bundesregierung hat mit der Umsetzung des in der Klausurtagung am 09. und 10.01.2006 in Genshagen beschlossenen 25-Milliarden-Investitionsprogramms begonnen. Mit seiner Zustimmung zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung am 18.01.2006 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der u.a. auch eine Regelung für Privathaushalte zur steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen enthält (Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 35a Abs. 2 EStG).
Schon bisher konnten für
haushaltsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel Wohnungsreinigung und Betreuung von Familienangehörigen) im Privathaushalt bis zu 20% der Kosten von maximal 3.000 EUR , also bis zu 600 EUR, von der Steuerschuld abgezogen werden. Gemäß Gesetzentwurf wird dieser Betrag für die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt auf maximal 1.200 EUR angehoben. Wird dieser Höchstbetrag in Anspruch genommen, können keine weiteren haushaltsnahen Dienstleistungen mehr geltend gemacht werden.
Daneben werden nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ab 2006 ebenfalls 20% der Kosten für
Handwerksarbeiten in Privathaushalten bis zu einer Höhe von maximal 3.000 EUR, also bis zu 600 weitere Euro, steuerermäßigend berücksichtigt.
Dem Gesetzentwurf zufolge sind die neuen Steuervergünstigungen erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die betreffenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht wurden.
Wie hoch ist die Steuererstattung?
Werden die maximalen Steuerabzugsbeträge für
Dienstleistende (1.200 EUR)
und für
Handwerker (600 EUR) in Anspruch genommen, können somit
insgesamt bis zu 1.800 EUR im Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.
Welche Handwerkerleistungen werden steuerlich gefördert?
Es können alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück gefördert werden. So beispielsweise Tapezierer-, Maler-, Fliesenleger-, Sanitär-, Elektriker-, Maurer-, Trockenbau-, Garten- und Wegebauarbeiten. (Bislang konnten lediglich Schönheitsreparaturen an Haus und Wohnung berücksichtigt werden.)
Die steuerliche Förderung umfasst dabei allein die Arbeitskosten. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren werden nicht berücksichtigt.
Hinweis: Arbeits- und Materialkosten müssen in getrennten Beträgen auf der Rechnung ausgewiesen sein. Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte daher einzeln ausgewiesen sein.
Der Steuerabzug kann ferner nur für Aufwendungen geltend gemacht werden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften des EStG ein vorrangiger Abzug möglich ist, also Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Was passiert, wenn die Handwerkerrechnung ohne die Differenzierung eingereicht wird?
Das Finanzamt würde den Arbeitskostenanteil schätzen und dies hätte den Nachteil, dass die Schätzung nicht unbedingt zu Gunsten des Kunden erfolgt und dass er im Vorfeld die Höhe seines anrechenbaren Anteils nicht kennt.
Empfehlung:Der Handwerksbetrieb formuliert für den Kunden einen Nachtrag zur Rechnung, etwa wie folgt: Der am ... 2006 in Rechnung (Rechnungsnummer ... ) gestellte Betrag in Höhe von ... EUR zzgl. MwSt beinhaltet einen Materialkostenanteil von ... EUR und einen Arbeitskostenanteil von ... EUR ( ... Stunden X ... EUR). Datum, Unterschrift
Wer erhält die Steuererstattung?
Die Steuererstattung für Handwerkerarbeiten können Mieter genauso wie Eigentümer für die zu eigenen Zwecken genutzten Häuser, Wohnungen und Grundstücke beantragen. Entscheidend ist, wer die Leistungen bezahlt hat.
Wie funktioniert die Erstattung?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Steuererstattung geltend gemacht. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen mit Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung belegen. Für den Zahlungsnachweis genügt der Beleg eines Kreditinstituts (Überweisung oder Kontoauszug). Für Barzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Zum Download:
Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006
(Arbeitsfassung des Bundesministeriums der Finanzen)