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10.09.2008

Wehrrechtsänderungen schaffen Erleichterungen für Betriebe

Am 09. August 2008 ist das Wehrrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden Bestimmungen im Wehrpflichtgesetz, im Soldatengesetz, im Unterhaltssicherungsgesetz und in der Wehrbeschwerdeordnung neu geregelt. Für Betriebe wichtig sind die Änderungen des Wehrpflichtgesetzes, die die bisherigen Verfahren zur Unabkömmlichstellung (UK-Verfahren) von Arbeitnehmern und der Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst betreffen.
 
Die wichtigen Änderungen für Unternehmen sind:
  • Das aufwendige UK-Verfahren wird im Frieden durch das vereinfachte Zurückstellungsverfahren ersetzt; das UK-Verfahren findet nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall Anwendung.
  • Die Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes über den Zurückstellungsantrag kann vom Arbeitgeber mit Widerspruch angefochten werden; der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht steht offen.
  • Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ist eine Zurückstellung bei einer Zweitausbildung möglich, wenn zum vorgesehenen Dienstbeginn mindestens ein Drittel der zweiten Ausbildungszeit zurückgelegt ist.

Zurückstellungsanträge bedürfen der Zustimmung des Mitarbeiters. Die Einberufung ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Bei einer Einberufung zum Wehrdienst ist der Antrag auf Zurückstellung direkt an das zuständige Kreiswehrersatzamt zu richten. Ein Antragsformular finden Sie hier.

Wartet auf den Mitarbeiter nicht der Wehr-, sondern der Zivildienst, gelten die Änderungen sinngemäß. Die Zurückstellung ist beim Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Str. 2-8, 50964 Köln, (Tel. 0221 / 36 73-0 ) zu beantragen. Antragsformulare für den Arbeitgeber bzw. den Zivildienstpflichtigen mit eigenem Betrieb stehen auf der Internetseite des Bundesamtes (www.zivildienst.de) zum Download bereit.