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25.05.2011

Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 1. Mai 2011

Seit 01.05.2011 gilt in Deutschland für die Bürger folgender Staaten die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechien und Ungarn.
 
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubt es EU-Bürgern ungeachtet ihres Wohnortes in jedem Mitgliedsstaat unter den gleichen Bedingungen eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben wie Angehörige dieser Staaten. Die Dienstleistungsfreiheit erlaubt eine vorübergehende und zeitlich begrenzte Tätigkeit zur Durchführung eines Auftrags, wobei das Dienstleistungsunternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Herkunftsland hat. Die Niederlassungsfreiheit, bei der die hier geltenden handwerksrechtlichen Regelungen zu beachten sind, galt bereits seit 01.05.2004.

Für Bürger aus den EU-Beitrittsländern Rumänien und Bulgarien gelten dagegen die Beschränkungen zunächst fort.

Innungsbetriebe können zu diesem Thema den ZDH-Flyer "Hinweise zur Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den EU-Beitrittsstaaten" bei uns anfordern. Für die Mitglieder der Bau- und Zimmerer-Innung hat der Zentralverband Deutsches Baugewerbe einen bauspezifischen "Leitfaden zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011" herausgegeben.

Informationen zum Thema bietet auch die Broschüre "Beschäftigung und Entsendung von Unionsbürgerinnen und -bürgern - 50 Fragen und Antworten zum 1. Mai 2011", die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heruntergeladen werden kann.