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02.11.2012

Rauchwarnmelderpflicht in Niedersachsen ab 01.11.2012

Der Niedersächsische Landtag hatte am 20.03.2012 die neue Niedersächsische Bauordnung (NBauO) beschlossen, in der eine Rauchmelderpflicht für Wohnungen verankert ist.
 
Für Neubauwohnungen ist die gesetzliche Regelung (§ 44 Abs. 5 NBauO) am 01.11.2012 in Kraft getreten. Hiernach müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Fluchtweg dienen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Bis zum 31.10.2012 errichtete oder genehmigte Wohnungen müssen bis zum 31.12.2015 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.

Zum Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer verpflichtet, Mieter bzw. Nutzungsberechtigte hingegen müssen die Geräte funktionsfähig halten.

Die Installation von Qualitäts-Rauchmeldern durch einen Fachbetrieb bedeutet keinen großen Aufwand. Er berät über die korrekte Platzierung und vernetzt die Rauchmelder - wenn erforderlich - zu einem lückenlosen Gebäudeschutz. So kann der Kunde auch sichergehen, dass er sich ein Qualitätsgerät ins Haus geholt hat. Denn Billigprodukte, die nicht VdS-geprüft sind, bieten keine Sicherheit.

Ursache für die ca. 200.000 Brände in Jahr sind sehr oft technische Defekte wie Kurzschlüsse in alten und ungewarteten Installationen. Aber auch schadhafte Elektrogeräte oder Geräte im Stand-by-Betrieb können jederzeit zum Brandherd werden. Deshalb empfiehlt das Elektrohandwerk regelmäßig einen E-Check durchzuführen. Diese normengerechte Prüfung garantiert den einwandfreien Betrieb der elektrischen Installationen und Geräte im Haushalt.

Wenden Sie sich einfach direkt an unsere Elektro-Fachbetriebe in der Region