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06.04.2023

CORONAVIRUS - Schutzmaßnahmen

Die letzten bundesweiten Corona-Schutzmaßnahmen enden zu Ostern.
 
Ab dem 8. April (Samstag) entfällt, als letzte staatlich geregelte Schutzmaßnahme gegen die Ausbreitung des Corona-Virus, die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen. Die entsprechende Norm im Bundesinfektionsschutzgesetz läuft am 7. April (Karfreitag) aus.


01.03.2023: Die Landesregierung hat die Niedersächsische Corona-Verordnung mit Wirkung vom 1. März 2023 aufgehoben. Damit sind die letzten landesrechtlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen entfallen. Einzig die vom Bund per Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen soll bis zum Auslaufen der entsprechenden Normen am 7. April aufrechterhalten bleiben.


31.01.2023: Zum Monatsende Januar bzw. Anfang Februar laufen die meisten Corona-Regelungen aus. Die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, die Laufzeit der Corona-Absonderungsverordnung nicht zu verlängern. Damit enden die Isolationspflicht und die PCR-Testpflicht bei einem positiven Selbsttest mit Ablauf des 31.01.2023.

Außerdem haben sich Niedersachsen und Bremen darauf verständigt, die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr in ihren Bundesländern aufzuheben. Sie soll ab dem 02.02.2023 und somit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Fernverkehr entfallen.

Im Infektionsschutzgesetz bundesweit geregelt und damit weiterhin in Kraft bleibt die Maskenpflicht in Praxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt darüber hinaus noch eine Testpflicht.

Die Bundesregierung hat die vorzeitige Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023 beschlossen und die entsprechende Aufhebungsverordnung hierzu ist gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.


30.09.2022: Die neue am 01. Oktober 2022 in Kraft tretende Corona-Verordnung regelt zunächst nur Basisschutzmaßnahmen, da sich die Infektionszahlen noch im Rahmen halten. Die Schutzmaßnahmen ergänzen die sich direkt aus § 28 b Abs. 1 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ergebenden bundesrechtlichen Maßgaben, teilweise werden auch Ausnahmen davon normiert. An sich gezogen und selbst geregelt hat der Bund die folgenden Bereiche: den öffentlichen Personenfernverkehr, Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdienste.

Da das Bundesinfektionsschutzgesetz keine zwingende Befristung von Corona-Verordnungen auf vier Wochen mehr vorsieht, ist diese Verordnung nun ohne Datum für das Außerkrafttreten formuliert. Sobald sich die Zahl der wegen Corona in den Normal- oder Intensivstationen der Krankenhäuser aufgenommenen Patientinnen und Patienten deutlich erhöht oder aber die Zahl der Infizierten zu gravierenden Engpässen in wichtigen Infrastrukturbereichen führen sollte, würde die Landesregierung über eine Verordnungsänderung stärkere Maßnahmen ergreifen.

Download: Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.09.2022 - Lesefassung - gültig ab 01. Oktober 2022


31.08.2022: Die Landesregierung hat die Niedersächsische Corona-Verordnung mit minimalen Änderungen bis zum 30. September 2022 verlängert. Mit der heute in Kraft getretenen  Änderungsverordnung wurden kaum inhaltliche, sondern eher nur formale Änderungen sowie die Verlängerung der Geltungsdauer vorgenommen.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. August 2022 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 01.04.2022 - Lesefassung - gültig ab 31. August 2022


22.06.2022: Die heute in Kraft tretende Neufassung der Corona-Verordnung bringt kleine Erleichterungen und sie gilt bis zum 31. August 2022. Aufgrund der gerade beginnenden Sommerwelle und des weiterhin hohen Infektionsdrucks durch COVID-19 hält die Niedersächsische Landesregierung ein Festhalten an den bisherigen Schutzmaßnahmen nach wie vor für geboten.

Neu ist, dass der Zutritt zu Krankenhäusern sowie zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gestattet ist, um einen Schnelltest unter Aufsicht durchzuführenden, sofern sie noch keinen Nachweis über einen negativen Selbsttests vorweisen können. Dies gilt für Beschäftigte sowie die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen. In Alten- und Pflegeheimen sind für die Beschäftigten nicht mehr FFP2-Masken vorgeschrieben, sondern nur noch medizinische Masken, die sogenannten OP-Masken, sofern Anordnungen in Einrichtung oder Unternehmen nicht ausdrücklich das Tragen einer FFP2-Maske vorsehen.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 21. Juni 2022 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 01.04.2022 - Lesefassung - gültig ab 22. Juni 2022


25.05.2022: Mit der gestern veröffentlichten und heute in Kraft tretenden Änderungsverordnung wird die Geltungsdauer der Corona-Verordnung bis zum 22. Juni 2022 verlängert. In großen Teilen werden die durch diese Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen beibehalten. Kleine Änderungen betreffen medizinische Einrichtungen und Dienste sowie Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung spezifischer Personengruppen. Dementsprechend gibt es Lockerungen bei der Pflicht zum Maskentragen in Krankenhäusern etc. – hier wird die Entscheidung ( ob und welche Maske) auf die Hausleitungen übertragen, die ein entsprechendes Hygienekonzept kommunizieren müssen. Für in Arztpraxen tätige Personen wird unter bestimmten Voraussetzungen das Abnehmen der Maske ermöglicht.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. Mai 2022 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 01.04.2022 - Lesefassung - gültig ab 25. Mai 2022


30.04.2022: Die Landesregierung hat mit der vorgestern veröffentlichten und gestern in Kraft getretenden Änderungsverordnung die Geltungsdauer der Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Die in der Corona-Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen bleiben im Wesentlichen unverändert erhalten. Aufgehoben werden lediglich die Testverpflichtungen in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und an Schulen ab dem 02. Mai 2022. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht in medizinischen Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen und im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr. Vor dem Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen muss auch weiter ein negativer Test vorgelegt werden.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 28. April 2022 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 01.04.2022 - Lesefassung - gültig ab 29. April 2022


01.04.2022: Ab Sonntag entfallen in allen Unternehmen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr die Masken- und Abstandspflichten und die Zugangsbeschränkungen. Die neue niedersächsische Corona-Verordnung schreibt nur noch eng begrenzte Schutzmaßnahmen vor. Am 02. April 2022 läuft die Niedersächsische Corona-Übergangs-Verordnung aus. Damit können ab 03. April 2022 die Basisschutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes und im Fall einer konkret festgestellten Gefahr die daraufhin regional beschlossenen Hotspotmaßnahmen von den Bundesländern vorgeschrieben werden. Die niedersächsische Landesregierung schöpft mit der heute veröffentlichten neuen Corona-Verordnung die in § 28 a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Basisschutzmaßnahmen vollständig aus. Damit gilt die Maskenpflicht nurmehr in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr - dies ergibt sich für den Nahverkehr aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung, für den Fernverkehr aus § 28 b Absatz 1 IfSG.. Ein negativer Testnachweis ist weiterhin als Zugangsvoraussetzung in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Schulen und Justizvollzugsanstalten erforderlich. Auch in Schulen und Kitas besteht weiterhin eine Testpflicht und zwar dreimal pro Woche. In vielen Bereichen aber entfällt ab Sonntag die staatlich vorgegebene Masken- und Abstandspflicht, beispielsweise im Einzelhandel oder in Gaststätten. Und es gibt im Infektionsschutzgesetz und in der daraus abgeleiteten Niedersächsischen Corona-Verordnung keine 2G- oder 3G-Zugangsbeschränkungen mehr und auch keine Personenobergrenzen. Allerdings können Unternehmen und Einrichtungen im Rahmen des Hausrechts individuelle infektionsschützende Maßnahmen ergreifen.

Verschärfte Regelungen dürfen die Bundesländer nur noch dann anordnen, wenn das Landesparlament in einer Gebietskörperschaft eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage vor Ort feststellt. Aktuell sieht die Landesregierung keine Möglichkeit zur Anwendung dieser Hotspotregelung in Niedersachsen.

Download: Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 01.04.2022 - Lesefassung - gültig ab 3. April 2022


18.03.2022: Der Deutsche Bundestag hat heute Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und damit das faktische Ende der meisten in der Vergangenheit geltenden Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen. Es entfallen dadurch die bundesweiten gesetzlichen Pflichten zur 3G-Zugangskontrolle am Arbeitsplatz und zum Angebot des Home-Office. Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, gibt es jedoch eine Übergangszeit bis zum 02. April 2022, in der die bisherigen Schutzmaßnahmen von den einzelnen Bundesländern noch weitgehend aufrecht erhalten werden können.

Von dieser gesetzlichen Möglichkeit in § 28 a Absatz 10 IfSG macht Niedersachsen mit der heute veröffentlichten Corona-Verordnung Gebrauch. Damit bleibt es auch ab morgen bis zum 02. April 2022 bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen. Keine bundesgesetzliche Grundlage gibt es ab dem morgigen Samstag mehr für Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und für Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen. Ebenfalls entfallen muss die Pflicht von Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Bereitstellung eines QR-Codes der Corona-Warn-App. Auch für infektionsschützende Regelungen zu Sammelunterkünften für Personal, insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben, gibt es keine gesetzliche Ermächtigung mehr.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. Februar 2022 in der ab 19. März 2022 gültigen Lesefassung


23.02.2022: Niedersachsen setzt mit der heute verkündeten neuen Corona-Verordnung schrittweise die in der Bund-Länder-Runde vereinbarten Lockerungen um. Mit dem Artikel 1 der ab morgen in Kraft tretenden Verordnung lockert die Landesregierung die Corona-Schutzmaßnahmen insbesondere bei privaten Zusammenkünften, Veranstaltungen und Feiern für geimpfte und genesene Personen. Erleichterungen gibt es außerdem für die Bereiche Gastronomie und Beherbergung sowie Nutzung von Sportanlagen. In Artikel 2 der Verordnung sind weitere Lockerungsschritte ab dem 04. März 2022 geregelt. Hierbei handelt es sich dann vor allem um die Umstellung der 2G-Regel auf die 3G-Regel.

Download: Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. Februar 2022 in der ab 24. Februar 2022 gültigen Lesefassung

01.02.2022: Die Landesregierung verlängert mit der heute verkündeten und morgen in Kraft tretenden Corona-Änderungsverordnung die Winterruhe noch einmal bis zum 23. Februar. Die bekannten Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten werden im Wesentlichen aufrechterhalten. Die Verordnung enthält neben Klarstellungen auch kleine Änderungen. Bei der 2G+-Regelung werden Personen von der Testpflicht ausgenommen, die immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus, frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt. Regierungssprecherin Anke Pörksen machte aber auch deutlich, dass dies zwar festgelegte Ausnahmen seien, Betreiberinnen und Betreiber von Gastronomiebetrieben aufgrund der Komplexität der Kontrollen aber die Möglichkeit hätten, nach dem Hausrecht nur Geboosterte zuzulassen. Bei der Nutzung von Outdoor-Sportanlagen gilt für Sportarten, die mit Abstand durchgeführt werden können, 3G (statt 2G+).

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 01. Februar 2022 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 in der ab 02. Februar 2022 gültigen Lesefassung


15.01.2022: Aus der Weihnachtsruhe wird eine Winterruhe – Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung. Die heute in Kraft tretende neue Corona-Verordnung des Landes sieht eine Verlängerung der bestehenden Regeln - der Reglementarien der Warnstufe 3 - mit kleinen Anpassungen bis zum 02. Februar 2022 vor.

Damit werden die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen (ein Haushalt plus zwei Personen), die generelle Höchstgrenze für private Treffen (zehn Personen drinnen wie draußen) die „2Gplus-Vorgabe“ für Restaurants und Cafés, Kultureinrichtungen und Sportanlagen etc. sowie für Versammlungen mit bis zu 500 Personen um zunächst weitere zweieinhalb Wochen verlängert. Diskotheken bleiben geschlossen, Messen und Versammlungen mit über 500 Personen untersagt. Darüber hinaus gibt es kleinere Änderungen wie die tägliche Testpflicht in den niedersächsischen Schulen bis zum 31. Januar und die FFP2-Maskenpflicht bei Demonstrationen.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 14. Januar 2022 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 in der ab 15. Januar 2022 gültigen Lesefassung

Ebenfalls ab heute gelten neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen. Nach der überarbeiteten Niedersächsische Absonderungsverordnung enden die Isolation (für Infizierte) und die Quarantäne (für Kontaktpersonen) nun in der Regel nach 10 statt bisher 14 Tagen. Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Infizierte und Kontaktpersonen können sich nach 7 Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest "freitesten". Kontaktpersonen ohne Symptome, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Personen, deren zweite Impfung oder Genesung weniger als drei Monate zurückliegt, müssen sich nicht in Quarantäne begeben.

Download: Niedersächsische SARS-CoV-2 Absonderungsverordnung vom 14. Januar 2022


Vorherige News im Nachrichtenarchiv 2021 unter:

23.12.2021

CORONAVIRUS - Schutzmaßnahmen

Die niedersächsische Landesregierung weitet die Weihnachts- und Neujahrsruhe mit der heutigen Änderung der Corona-Verordnung vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 15. Januar 2022 aus.
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