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23.12.2021

CORONAVIRUS - Schutzmaßnahmen

Die niedersächsische Landesregierung weitet die Weihnachts- und Neujahrsruhe mit der heutigen Änderung der Corona-Verordnung vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 15. Januar 2022 aus.
 
Außerdem werden die Kontaktbeschränkungen für private Feiern und Zusammenkünfte ab dem 27. Dezember 2021 deutlich verschärft: Nach Weihnachten dürfen auch in Niedersachsen nur noch zehn Personen bei privaten Feiern oder Zusammenkünften zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mit eingerechnet, ebenso wenig Betreuungspersonen.

Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 15. Januar 2022 gelten landesweit die Regeln der Warnstufe 3.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Dezember 2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 in der ab 27. Dezember 2021 gültigen Lesefassung


20.12.2021: Einführung der FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel verkündet. Wie angekündigt hat die niedersächsische Landesregierung in Folge des Oberverwaltungsgerichtsbeschlusses vom 16. Dezember 2021 in § 9 a der CoronaVerordnung eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht für den Einzelhandel ab Dienstag, den 21. Dezember 2021, vorgeschrieben. Diese FFP2-Maskenpflicht gilt sobald mindestens die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ausgerufen wurde.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 20. Dezember 2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 in der ab 21. Dezember 2021 gültigen Lesefassung


16.12.2021: Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat mit heutigem Beschluss die erst seit Sonntag geltende 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die 2-G-Regelung im Einzelhandel sei n der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-Verordnung derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme und sie dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.


13.12.2021: Seit Sonntag gelten in Niedersachsen wieder neue Corona-Regeln. Lesefassung der gesamten Corona-Verordnung heute veröffentlicht. Die Änderungen in der Corona-Verordnung betreffen vor allem den Einzelhandel, die Gastronomie, die körpernahen Dienstleistungen und die Kontakte von Ungeimpften. Im Handel gilt mit Ausnahme der Betriebe und Einrichtungen mit Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung jetzt die 2G-Regel, das heißt, nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt zu Geschäften. Gastronomiebetriebe dürfen in der Warnstufe 2 und 3 und in regionalen Hotspots auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Für körpernahe Dienstleistungen gilt wieder in allen drei Warnstufen die 3G-Regelung. Die Kontaktmöglichkeiten werden insbesondere für ungeimpfte Personen deutlich eingegrenzt. In der Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum 02. Januar 2022 gelten unabhängig von den Indikatorwerten die Regeln der Warnstufe 3.

Die entsprechende Änderungsverordnung vom 11. Dezember 2021, die am Samstag veröffentlicht wurde, enthielt zwei kleine Fehler und wurde mit der Änderungsverordnung vom 13. Dezember 2021 (incl. Begründungsteil) redaktionell mit Klarstellungen angepasst und zugleich mit der gewohnten Lesefassung der gesamten Verordnung veröffentlicht.

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 in der ab 14. Dezember 2021 gültigen Lesefassung


03.12.2021: Gericht kippt 2G-Plus-Regel bei Friseuren und anderen körpernahen Dienstleistungen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat heute die 2G-Plus-Regel bei körpernahen Dienstleistungen "mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt". Laut Gericht darf der "Zugang zu körpernahen Dienstleistungen, die körperpflegerische Grundbedarfe befriedigten ... derzeit auch für Ungeimpfte nicht vollständig verschlossen werden". Der Gerichtsbeschluss zwingt die Landesregierung zu einer Überarbeitung der neuen Corona-Verordnung. Daher wird die Änderungsverordnung nun entgegen der bisherigen Ankündigungen nicht heute, sondern erst am morgigen Samstag verkündet und sie tritt nicht am Samstag, sondern erst am Sonntag, den 12. Dezember 2021, in Kraft.


03.12.2021: Erleichterungen bei der 2Gplus-Regel: Geboosterte brauchen in Niedersachsen ab morgen keinen Test mehr. Zudem tritt ein neuer Bußgeldkatalog ab Samstag in Kraft.Die Landesregierung hat heute bekanntgegeben, dass es bei der 2G-plus-Regel schon ab dem morgigen Samstag eine Änderung geben soll: Menschen mit Auffrischungsimpfung (Booster) sind dann von der Testpflicht befreit. Für den Zugang zu Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen genügt für diese Personen lediglich der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie sowie der erfolgten Auffrischungsimpfung mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass. Die Pflicht zur zusätzlichen Testung im Rahmen von 2Gplus entfällt. Die Befreiung von der Testpflicht gilt unmittelbar ab dem Zeitpunkt der erfolgten Auffrischungsimpfung. Für Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden, ist die zweite Impfung maßgeblich und gilt als Auffrischungsimpfung im Sinne der neuen Regelung. Dies gilt auch für genesene Personen, die bereits eine zweite Impfung erhalten haben. Eine entsprechende Änderung der Corona-Verordnung wird in der kommenden Woche vorgenommen. Verstöße gegen die Testpflicht im Sinne der aktuell gültigen Verordnung werden bei Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung zunächst geduldet.

Am Samstag tritt außerdem der vom Sozialministerium überarbeitete Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung in Kraft. Die Grafik "Bußgelder bei Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung" gibt einen exemplarischen Überblick über sie fälligen Bußgelder bei Verstößen gegen die Corona-Regeln. Den gesamten Bußgeldkatalog können Sie nachfolgend einsehen;

Download: RdErl. vom 03.12.2021 „Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung“


29.11.2021: Corona-Warnstufe 2 im Landkreis Hildesheim wie in fast allen niedersächsischen Kommunen erreicht. Damit gelten ab Mittwoch einschneidende Änderungen für Geimpfte und Genesene. Aufgrund der heute veröffentlichten Allgemeinverfügung des Landkreises Hildesheim gelten ab 1. Dezember 2021 die Regeln gemäß Warnstufe 2 der niedersächsischen Corona-Verordnung. Dadurch wird vorrangig die 2GPlus-Regel (geimpft, genesen, plus zusätzlich negativem Testnachweis) den Alltag bestimmen, d.h., für den Zugang zu vielen Bereichen müssen Geimpfte und Genesene einen Testnachweis vorlegen und es ist eine FFP2- statt einer medizinischen Maske zu tragen.


23.11.2021: Erneute Verschärfung der Corona-Regelungen durch die neue, heute veröffentlichte Landesverordnung. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens greifen von Mittwoch, dem 24.11.2021, an verschärfte 2G-Regeln und bei Erreichen der Warnstufe 2 dann auch 2Gplus-Regeln. Die Maskenpflicht und die Abstandsgebote werden ausgeweitet. Die Landesregierung stellt auf ihrer Internetseite Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen  Infografiken zur neuen Corona-Verordnung zur Verfügung.

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021

Zugleich tritt ab morgen eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft, mit der gestufte, in der Länderhoheit geregelte, bundesweit einheitlich geltende sowie mit einer Länderöffnungsklausel versehene Corona-Regelungen eingeführt werden. Hervorzuheben ist der neu eingefügte § 28 b IfSG, der die 3G-Regel am Arbeitsplatz und im öffentlichen Personennahverkehr bundesweit vorschreibt.

Gesetz  zur  Änderung  des  Infektionsschutzgesetzes  und  weiterer  Gesetze  anlässlich  der
Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite



09.11.2021: Niedersachsen verschärft ab Donnerstag die Corona-Schutzmaßnahmen und steigt schrittweise auf die 2-G-Regel um. Die neue Corona-Verordnung behält das bisherige System mit drei Warnstufen und sich von Stufe zu Stufe steigernden Schutzmaßnahmen bei, zieht aber in einigen Bereichen die strengen Begrenzungen des Zugangs nur auf vollständig geimpfte und genesene Personen vor auf die Warnstufe 1, zudem werden Testpflichten verschärft. Zeitnah sind weitere Verschärfungen wahrscheinlich – unter Berücksichtigung der Pandemieentwicklung in den nächsten Tagen und Wochen und der anstehenden Veränderungen im Infektionsschutzgesetz und im Arbeitsschutzrecht.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 09. November 2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 in der ab 11. Oktober 2021 gültigen Lesefassung


03.11.2021: Im Landkreis Hildesheim hat am 1.11.2021 die 7-Tage-Inzidenz den fünften Werktag in Folge den Wert von 50 überschritten. Aus diesem Grund gilt im Gebiet des Landkreises Hildesheim ab heute wieder die 3G-Regel. Dazu hat der Landkreis eine Allgemeinverfügung erlassen. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen und gastronomischer Angebote in geschlossenen Räumen ist somit wieder nur noch vollständig Geimpften oder Genesenen sowie Personen, die ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden oder Schnelltest nicht älter als 24 Stunden) vorweisen können, erlaubt.


09.10.2021: Der Landkreis Hildesheim hat per Allgemeinverfügung festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen den Wert 50 unterschritten hat. Infolgedessen gilt im Gebiet des Landkreises Hildesheim ab Sonntag, 10. Oktober 2021, für den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen die 3G-Regel nicht mehr. Die 3G-Regel gilt jedoch weiterhin beim Besuch in Heimen sowie beim Besuch von Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen. Unabhängig von der aktuellen Regelung der Allgemeinverfügung können in bestimmten Bereichen Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen auch weiterhin die 2G-Regel anwenden.


08.10.2021: Von den heute in Kraft getretenen Änderungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind vor allem Weihnachtsmärkte und Großveranstaltungen betroffen. Wer auf einem Weihnachtsmarkt Speisen oder Getränke (auch Glühwein ist möglich) zu sich nehmen oder ein Fahrgeschäft nutzen möchte, muss zuvor die vollständige Impfung, die Genesung oder eine aktuelle negative Testung nachweisen. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren oder für Menschen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Wer auf einem Weihnachtsmarkt nur bummeln und/oder etwas einkaufen möchte, benötigt – ebenso wie im Einzelhandel – keinen Nachweis. Betreiber des jeweiligen Marktes müssen ein Hygienekonzept erstellen, in dem zu regeln ist, wie die für Verzehr und Fahrgeschäfte geltende 3G-Vorgabe sichergestellt werden soll. Die neue Verordnung ermöglicht eine fakultative 2G-Regelung, also eine Begrenzung von Bewirtungsleistungen und Nutzung von Fahrgeschäften nur auf vollständig geimpfte oder genesene Personen – unabhängig von der jeweiligen Warnstufe. Ab Warnstufe 3 gilt 2G verpflichtend.

Durch eine weitere Änderung werden Großveranstaltungen auch über die bisherige Höchstbegrenzung von 25.000 Personen hinaus zulässig, wenn nur vollständig geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher eingelassen werden (= 2G).

Bei Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, wird ab heute der Nachweis eines beliebigen Testes - also auch der Nachweis eines Selbsttests unter Aufsicht - als ausreichend anerkannt.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 07. Oktober 2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 in der ab 08. Oktober 2021 gültigen Lesefassung


22.09.2021: Die heute in Kraft getretene neue Niedersächsische Corona-Verordnung regelt das Warnstufenkonzept neu und schafft bei Veranstaltungen Möglichkeiten, für Genesene und Geimpfte mehr Freiräume zu gewähren. Es bleibt bei drei Warnstufen mit entsprechend schärferen Regeln, die auf Grundlage von drei Indikatoren ausgerufen werden. Neuer Leitindikator wird die „Hospitalisierung“ (Neuaufnahmen von Corona-Infizierten in Krankenhäusern). Erreicht dieser den Wertebereich von Warnstufe eins, zwei oder drei und mindestens ein weiterer Indikator ("Neuinfizierte" und "Intensivbetten") Werte der gleichen Warnstufe, wird die entsprechende Warnstufe festgestellt. Die Warnstufen zwei und drei werden ausgestaltet. Erweitert werden die Möglichkeiten für Gastronomen, Kulturbetriebe und Veranstalter freiwillig auf die 2G-Regel überzugehen mit der Folge, dass bei Gästen, Teilnehmern und  Besuchern wie auch beim Personal auf Abstand, Maske verzichtet werden kann. Die 2G-Regel gilt dann auch für die Mitarbeiter oder Dienstleistende des Betriebs. Wollen diese ihren Impfstatus nicht offen legen, müssen diese ersatzweise eine tägliche negative Testung nachweisen und eine FFP2-Maske tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. In einigen Bereichen wird ab Warnstufe zwei bzw. Warnstufe drei die 2G-Regel verpflichtend.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 21. September 2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 in der ab 22. September 2021 gültigen Lesefassung


02.09.2021: Der Landkreis Hildesheim hat am 01.09.2021 in einer Allgemeinverfügung festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz am fünften Werktag in Folge den Schwellenwert von 50 überschritten hat und im Kreisgebiet ab 03.09.2021 die erweiterte Anwendung der 3G-Regel in Kraft tritt.  Es gelten also im Landkreis Hildesheim ab Freitag, den 03.09.2021, zusätzlich die Schutzmaßnahmen nach § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Danach wird der auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkte Zugang (sog. 3G-Regel) ausgeweitet auf folgende Bereiche:
  • private Veranstaltungen, Saalbetriebs-/Gastronomieveranstaltungen und für kommerzielle Veranstaltungen mit 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
  • die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Gastronomiebetrieben,
  • Beherbergungsstätten, also für Hotels, Pensionen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile oder die die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses,
  • die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen (also für Leistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pedikürestudios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen. Gleiches gilt für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Die Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gelten auch für Prostitution.),
  • die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, also in Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.

Nach § 8 Absatz 2 gilt die 3G auch für die Nutzung von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks in allen für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen dieser Einrichtungen ausgenommen die sanitären Anlagen.

Die 3G-Regel gilt nach § 8 Absatz 6 nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind und auch nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Dies gilt auch in Ferienzeiten.


24.08.2021: In Niedersachsen gilt ab Mittwoch, 25. August, eine neue Corona-Verordnung. Ab dann entscheiden neben dem Inzidenzwert der Hospitalisierungsgrad und die Intensivbettenbelegung darüber, welche Regeln gelten. In der neuen Verordnung wird auf zahlreiche, in früheren Verordnungen noch enthaltene Schutzmaßnahmen verzichtet. Weggefallen sind insbesondere die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich und Detailregelungen in verschiedenen Lebensbereichen. Wichtige Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht, Abstand, Hygiene und Lüften bleiben erhalten.

Neu eingeführt werden die drei Leitindikatoren, die nun die Schutzmaßnahmen bestimmen. Neben der 7Tage-Inzidenz auf Landkreisebene werden die Indikatoren Hospitalisierung und Intensivbettenbelegung auf Landesebene einbezogen. Überschreiten zwei der drei Leitindikatoren bestimmte Werte, greifen 3 Warnstufen. Neu ist auch die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist. Die 3G-Regel greift überall dort, wo entweder das Erreichen der Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist.

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (mit Begründung)


27.07.2021: Niedersachsen verschärft mit der heute veröffentlichten Änderungsverordnung die Corona-Regeln in besonders kritischen Bereichen. Betroffen sind hiervon die unter § 9 Abs. 5 genannten Einrichtungen, Diskotheken, Clubs und Einrichtungen für den Konsum von Shisha-Pfeifen, die bei einer Inzidenz über 10 zu schließen sind. Zugleich erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte deutlich erweiterte Handlungsspielräume bei wieder steigenden Inzidenzen, indem sie bestimmte Bereiche von der Verschärfung der Regeln ausnehmen können. Die neue Corona-Verordnung gilt ab Mittwoch, den 28. Juli 2021.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 27. Juli 2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 in der ab 28. Juli 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen


16.07.2021: Mit der gestern veröffentlichten und heute in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung werden nur kleinere Änderungen vorgenommen. Die größte inhaltliche Änderung ist, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 wieder die Durchführung von Großveranstaltungen für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher möglich ist.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15. Juli 2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 in der ab 16. Juli 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen


19.06.2021: Niedersachsen lockert ab Montag die Corona-Regeln. Bereits ab heute tritt eine Erleichterung bei den Kontaktbeschränkungen in Kraft. Vorgezogen auf den heutigen Sonnabend wird der Wegfall der Begrenzung der Kontaktbeschränkungen auf drei Haushalte. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz unter 35 liegt, sind bereits heute Treffen von bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zulässig, also 10 aus 10 (zuzüglich vollständig geimpfter und genesener Personen sowie dazugehörender Kinder unter 14 Jahren).

Weitere Lockerungen gelten ab Montag für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz bis einschließlich 10. Reduziert werden in diesen Regionen die Schutzmaßnahmen im Bereich der Zusammenkünfte, der Veranstaltungen, der touristischen Angebote und der Beherbergung, der Gastronomie und im Bereich der Wochenmärkte.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. Juni 2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 in der ab 21. Juni 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen


04.06.2021: Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 heute nachgebessert. Damit werden die verordnungsrechtlichen Regelungen der Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen in einigen Bereichen angepasst, um eine Harmonisierung der geltenden Schutzmaßnahmen herzustellen.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 4. Juni 2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 in der ab 05. Juni 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen


30.05.2021: Die heutige Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthält zahlreiche Lockerungen der bisherigen Schutzmaßnahmen. Im Wesentlichen entsprechen die jetzt normierten Lockerungen dem vorab bekannt gemachten Stufenplan 2.0. Die neue Corona Verordnung hat ein Inhaltsverzeichnis bekommen, das dabei hilft, die Übersicht über die 39 Paragraphen zu behalten. Sie tritt am 31. Mai 2021 in Kraft und am 24. Juni 2021 außer Kraft.

Download: Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021, Online-Verkündung (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 in der ab 31. Mai 2021 gültigen Lesefassung


24.05.2021: Änderung der Corona-Verordnung lässt ab morgen neue Lockerungen für den niedersächsischen Einzelhandel zu. Die Testpflicht für den Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts entfällt nun, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge die Inzidenz von 50 unterschritten wurde und dies von der Kommune durch Allgemeinverfügung bekannt gegeben wurde. Beträgt die Inzidenz nicht mehr als 35, gelten die quadratmeterbezogenen Kapazitätsbeschränkungen für den Einzelhandel nicht mehr. Auch dies muss der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung feststellen. Es bleibt aber bei der allgemeinen Maskenpflicht, unabhängig von der Inzidenz.

Die Änderungsverordnung hebt außerdem die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung auf, da der Bund mit der Coronavirus-Einreiseverordnung eine abschließende Regelung getroffen hat.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 21.05.2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 25. Mai 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen


09.05.2021: Neue Corona-Verordnung regelt Lockerungsschritte bei 7-Tage-Inzidenz unter 100. Kindern und Jugendlichen sollen wieder mehr Schulbesuch, mehr Sport und mehr Freizeitaktivitäten ermöglicht werden. In den Bereichen Gastronomie und Einzelhandel, Tourismus und Kultur soll es zu ersten Öffnungen kommen. Soweit die Verordnung hierfür Testungen vorschreibt, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttests sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Die inhaltlichen Änderungen in der CoronaVerordnung treten am Montag, 10. Mai 2021 in Kraft. Sie gelten zunächst bis zum 30. Mai 2021.

Auch die Geltungsdauer der Niedersächsischen QuarantäneVerordnung wird bis zum 30. Mai 2021 verlängert.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 08.05.2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 10. Mai 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen



23.04.2021: Niedersachsen passt seine Corona-Regeln an die Bundes-Notbremse an. Heute hat die Landesregierung eine neue Änderungsverordnung verkündet und damit die niedersächsischen Corona-Regeln an die Neuerungen im Infektionsschutzgesetz angepasst. 

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23.04.2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 24. April 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen

Download: Presseinformation der Niedersächsischen Landesregierung zu den am 24.04.2021 in Kraft tretenden Veränderungen


22.04.2021: Bundeseinheitliche Corona-Notbremse tritt am 23. April 2021 in Kraft. Nach dem gestrigen Bundestagsbeschluss hat heute der Bundesrat das 4. Bevölkerungsschutzgesetz mit den Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes (Bundesweite Corona-Notbremse gebilligt. Im Anschluss wurde das Gesetz von Bundespräsident Steinmeier unterzeichnet und öffentlich verkündet. Die zentrale Neuerung: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag die im Gesetz bundeseinheitlich festgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Maßgeblich sind nun die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichen Inzidenzzahlen, nicht mehr die des Landesgesundheitsministeriums. Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen regelmäßig prüfen, ob die RKI-Inzidenzwerte überschritten sind und wenn das der Fall ist, durch eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntmachen, ab wann in ihrem Gebiet die Maßnahmen der Bundesnotbremse gelten. Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Die Landesregierung hat angekündigt, die Niedersächsische Corona-Verordnung basierend auf den Neuerungen im Infektionsschutzgesetz zeitnah anzupassen.

Download: Viertes Bevölkerungsschutzgesetz vom 22.04.2021 (mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes)


16.04.2021: Niedersachsen verlängert seine Corona-Regelungen mit einigen Anpassungen. Da das zu erwartende neue Infektionsschutzgesetz noch nicht vorliegt hat die Landesregierung als Übergangslösung die Corona-Verordnung und die Quarantäne-Verordnung ab dem 19. April 2021 mit Anpassungen bis zum 09. Mai 2021 verlängert. Die wesentlichen Veränderungen betreffen vollständig geimpfte Personen, die von Testpflichten befreit werden.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 16.04.2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 19. April 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen

Download: Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vom 22. Januar 2021 Lesefassung gültig ab 19. April 2021


14.04.2021: Neufassung der Corona-Verordnung führt Testpflicht an Schulen ein. Die Landesregierung hat die noch bis zum 18. April geltende Corona-Verordnung mit Wirkung ab 12. April 2021 um neue Modalitäten zum Schulunterricht und zur Testpflicht für den Schulbesuch ergänzt.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 09.04.2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 12. April 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen


29.03.2021: Mit einer neuen Verordnung verschärft Niedersachsen seine Corona-Regeln. Am späten Samstagabend hat das Land Niedersachsen seine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Ab Montag, den 29. März 2021, gelten verschärfte Maßnahmen. In Regionen mit hohen Infektionszahlen treten Kontakteinschränkungen in Kraft und es sollen Ausgangsbeschränkungen angeordnet werden. Zeitlich befristet gilt von Karfreitag, 02.04.2021, bis Ostermontag, 05.04.2021, landesweit ein Ansammlungsverbot. Lockerungen sind im Rahmen von Modellprojekten unter der Voraussetzung von Testkonzepten und elektronischer Kundennachverfolgung möglich.

Die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung wäre morgen ausgelaufen - sie ist inhaltlich nicht geändert worden – lediglich die Laufzeit wurde auf den 18. April 2021 verlängert.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 27.03.2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 29. März 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen


14.03.2021: Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung nachgebessert und konkretisiert. Mit einer weiteren Änderungsverordnung vom 12.03.2021 hat Niedersachsen seine Corona-Verordnung jetzt an einigen Stellen korrigiert und konkretisiert. Ein Teil der Änderungen ist bereits am Samstag, 13. März 2021, in Kraft getreten. Hierzu gehören u.a. Klarstellungen zu den allgemeinen Kontaktbeschränkungen, der Datenerhebung und Dokumentation, Bemusterungs- und Anprobeterminen, Testungen bei körpernahen Dienstleistungen und zur Überschreitung der 100er Inzidenz. Die Neuregelungen im Bereich Kindertagespflege, private Kinderbetreuung und Kindertageseinrichtungen gelten ab Montag, 15. März 2021.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 12.03.2021 (mit Begründung)

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 15. März 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen


07.03.2021: Lockdown-Verlängerung mit Fünf-Stufen-Öffnungsplan tritt am 08. März 2021 in Niedersachsen in Kraft. Auf Basis der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz am vergangenen Mittwoch hat die Landesregierung die Niedersächsische Corona-Verordnung und die Quarantäne-Verordnung angepasst. Die entsprechende Änderungsverordnung wurde am 06.03.2021 online gestellt und verkündet. Am 07.03.2021 wurde die Änderungsverordnung berichtigt und wiederum online gestellt und verkündet.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 06.03.2021 - gültig ab 08. März 2021 (mit Begründung)
Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 07.03.2021 - gültig ab 08. März 2021 (mit Begründung)

Neben der Lockerung der Kontaktbeschränkungen gelten teils in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen Öffnungsschritte für mehrere Bereiche wie Einzelhandel, Außengastronomie, Sport und Kultur. Zu den Änderungen hat die Landesregierung eine erläuternde Presseinformation veröffentlicht.

Download: Presseinformation vom 07.03.2021: Änderungen in der Corona Verordnung - Vorsichtige Lockerungen und Tests

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 08. März 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen

Download: Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vom 22. Januar 2021 Lesefassung gültig ab 08. März 2021

12.02.2021: Niedersachsen verlängert den Lockdown mit kleinen Erleichterungen. Friseursalons dürfen ab 01. März 2021 wieder öffnen. Die Landesregierung hat heute die zur Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse vom Dienstag erwartete Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung veröffentlicht.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung - gültig ab 13. Februar 2021 (mit Begründung)

Damit tritt am morgigen Samstag, den 13. Februar 2021, die geänderte Corona-Verordnung in Kraft, die die generellen Kontaktbeschränkungen, die Maskenpflicht und die Schließungen bis zum 07. März 2021 verlängert, jedoch mit kleineren Erleichterungen. Hierzu gehört, dass das Alter der von den Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher drei auf nunmehr sechs Jahre erhöht wird. Die Durchführung von Probefahrten im Kfz- und im Zweiradhandel ist wieder möglich. Gärtnereien und Verkaufsstellen für Blumen und Topfpflanzen können ab morgen wieder öffen. Die Öffnung der Friseurbetriebe tritt abweichend von allen übrigen Regelungen erst am 1. März in Kraft (siehe Art. 3 der Änderungs-Verordnung).

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 13. Februar 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen

Die Niedersächsische Quarantäneverordnung wird an die erhöhte Gefahr des Eintrags von Mutanten des Virus angepasst.

Download: Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vom 22. Januar 2021 Lesefassung gültig ab 13. Februar 2021


27.01.2021: Die heute in Kraft getretene neue Corona-Arbeitsschutzverordnung regelt Maßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu vermeiden. In Ergänzung zu den bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln schreibt die neue Verordnung Maßnahmen zur beruflichen Kontaktreduzierung durch das Angebot zum Arbeiten im Homeoffice und strengere Regeln für Abstände und Zusammenkünfte im Betrieb sowie das Bereitstellen von medizinischen Masken vor. Sie ist zunächst bis zum 15. März 2021 befristet.

Download: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html


22.01.2021: Die Landesregierung hat heute die Fortsetzung des Lockdowns und die verschärften Corona-Maßnahmen bekannt gegeben. Bund und Länder haten sich am 19. Januar 2021 auf die Verlängerung des bestehenden Lockdowns sowie auf weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geeinigt. Auf dieser Basis ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden und tritt am 25. Januar 2021 in Kraft.

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 25. Januar 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen

Außerdem gilt seit dem 23. Januar eine angepasste Quarantäneverordnung für Niedersachsen, die Verschärfungen für Einreisen aus Virusvarianten- und Hochinzidenzgebieten enthält. Gleichzeitig gilt seit 14. Januar 2021 eine neue bundesweite Corona-Einreiseverordnung. Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten müssen sowohl die Corona-Einreiseverordnung, als auch die Quarantäneregelungen der Bundesländer beachtet werden!

Download: Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vom 06. November 2020 Lesefassung gültig ab 23. Januar 2021


08.01.2021: Niedersachsen setzt ab kommenden Sonntag die Corona-Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom Dienstag zur Verschärfung und zur Verlängerung des Lockdowns um. Die heute veröffentlichte, aktualisierte Niedersächsische Corona-Verordnung verlängert die betrieblichen Verbote und Einschränkungen, verschärft aber deutlich die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich. Die Verordnung tritt am Sonntag in Kraft und gilt bis Ende Januar.

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 10. Januar 2021 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen

Außerdem gelten in Niedersachsen ab Montag, 11. Januar, neue Quarantäneregeln bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten. Danach muss zusätzlich zu einer zehntägigen Quarantäne ein Coronatest durchgeführt werden. Eine Verkürzung nach fünf Tagen ist möglich. Weitere Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende.

Download: Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vom 06. November 2020 Lesefassung gültig ab 11. Januar 2021


Vorherige News im Nachrichtenarchiv 2020 unter:

22.12.2020

CORONAVIRUS - Öffnungen, Schließungen, Verbote

Um das Feuerwerk zum Jahreswechsel einzuschränken hat die Landesregierung die Corona-Verordnung ab 24.12.2020 noch einmal geändert.
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