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22.12.2020

CORONAVIRUS - Öffnungen, Schließungen, Verbote

Um das Feuerwerk zum Jahreswechsel einzuschränken hat die Landesregierung die Corona-Verordnung ab 24.12.2020 noch einmal geändert.
 
Hiernach sollen die Städte und Gemeinden selbstständig die genauen Orte festlegen, an denen das Feuerwerksverbot gelten soll.

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 24. Dezember 2020 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen

Die nachstehende Fassung tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft und am 24. Dezember 2020 außer Kraft:
Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 23. Dezember 2020 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen

Mit Wirkung ab 23. Dezember 2020 gelten neue Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende.

Download: Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vom 06. November 2020 Lesefassung gültig ab 23. Dezember 2020


15.12.2020: Niedersachsen gibt Regeln für den "harten Lockdown" bekannt. Auf der Basis der am vergangenen Sonntag getroffenen Bund-Länder-Beschlüsse ist die Niedersächsische Corona-Verordnung heute angepasst worden - diese tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Lesefassung - mit markierten Änderungen


11.12.2020: Niedersachsen verschärft ab Samstag die Corona-Regeln für die Feiertage. Die entsprechende Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung wurde am 11. Dezember 2020 im Nds. GVBl. Nr. 44/2020 (auf Seite 456) veröffentlicht. Außerdem wurde die Geltungsdauer der Niedersächsischen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende bis zum 10. Januar 2021 verlängert.

Damit reagiert die Landesregierung bereits vor der für Sonntag erwarteten Bund-Länder-Konferenz auf die hohen Zahlen der Corona-Infektionen in Niedersachsen. Ab Samstag ist der Alkoholverkauf für den unmittelbaren Verzehr untersagt. Außerdem werden in der neuen Verordnung die aktuellen Kontaktbeschränkungen von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten ausgeweitet. Sie sollen bis zum 10. Januar gelten – mit einer Ausnahme für die Weihnachtstage: Vom 24. bis zum 26. Dezember dürfen sich bis zu zehn Familienangehörige zuzüglich Kindern unter 14 Jahren treffen. Bei einem Zusammentreffen mit Freunden wird es auch Weihnachten bei der Fünf-Personen-Regelung bleiben.

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 12. Dezember 2020 gültigen Lesefassung


28.11.2020: Neue niedersächsische Corona-Verordnung verlängert den "Lockdown light". Auf der Basis des Bund-Länder-Beschlusses am 25. November 2020 ist die Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 angepasst worden und tritt am 01. Dezember 2020 in Kraft. Damit werden alle für den November beschlossenen Maßnahmen auch in Niedersachsen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Die aufgrund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Das gilt insbesondere für die Gastronomie und die Übernachtungsangebote, aber auch für Kultureinrichtungen, für Sportstätten und für körpernahe Dienstleistungen. Die Maskenpflicht wird ausgeweitet und die Kontakte zwischen den Personen eingeschränkt. Vom 23. Dezember bis zum 01. Januar 2020 werden die Kontaktbeschränkungen maßvoll gelockert.

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 01. Dezember 2020 gültigen Lesefassung

Außerdem tritt am Dienstag, den 01. Dezember 2020, eine neue Quarantäne-Verordnung in Kraft.

Download: Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vom 06. November 2020 Lesefassung gültig ab 01. Dezember 2020

Bereits zuvor, am 26. November 2020, ist ein neuer Runderlass zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten. Der dem Runderlass als Anlage beigefügte Bußgeldkatalog bietet der Polizei und den niedersächsischen Kommunen eine Orientierung, wie mit Verstößen gegen die Verordnung umgegangen werden soll.

Download: RdErl. vom 25.11.2020 „Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus“


08.11.2020: Bundesweit gelten ab Montag für Reiserückkehrer aus Risikogebieten neue Quarantäne-Vorschriften. Die entsprechende Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland tritt am Montag, den 09. November 2020 in Kraft. Weitere Änderungen zur Bekämpfung des Corona-Virus wurden zunächst nicht vorgenommen.

Download: Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vom 06. November 2020 Lesefassung gültig ab 09. November 2020


30.10.2020: Auf der Basis des Beschlusses der Bundeskanzlerin, des Bundeskabinetts und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder wurde heute für Niedersachsen eine neue Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Diese neue Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Die ab kommenden Montag geltenden Maßnahmen dienen dazu, die direkten Kontakte der Menschen zu reduzieren, um die dynamische Infektionsentwicklung zu durchbrechen. Die Maßnahmen werden zunächst bis zum 30. November 2020 befristet, dann tritt diese Verordnung außer Kraft. Bund und Länder haben allerdings auch vereinbart, in zwei Wochen die Wirkung der jetzt getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und etwaige Nachjustierungen vorzunehmen.

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der ab 02. November 2020 gültigen Lesefassung


26.10.2020: Der Landkreis Hildesheim hat am 23.10.2020 wegen der Überschreitung des Corona-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen in 7 Tagen die Maskenpflicht durch Erlass einer Allgemeinverfügung ausgeweitet.
In der Allgemeinverfügung, die seit Samstag, den 24.10.2020, gilt, sind bestimmte Örtlichkeiten im Kreisgebiet festlegt, in denen Menschen sich insbesondere auf engem Raum aufhalten oder begegnen. Für diese Bereiche wurde eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet.

Download: Allgemeinverfügung des Landkreises Hildesheim zur Verhinderung der Verbreitung des Corona Virus SARS CoV-2 anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 auf dem Gebiet des Landkreises Hildesheim vom 23.10.2020


22.10.2020:  Die Landesregierung reagiert auf die steigenden Infektionszahlen mit einer neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung, die ab dem 23. Oktober 2020 in Kraft tritt.
Die strengeren Regelungen umfassen ab bestimmten Infektionszahlen die Reduzierung der Personenzahlen bei privaten Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie eine verschärfte Maskenpflicht. Auch eine Sperrstunde und ein Alkoholverbot in der Gastronomie sind vorgesehen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt auf der Internetseite  https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/  die Zahl der Neuinfizierten in den Landkreisen und kreisfreien Städten bekannt. Die entsprechende Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde am 22. Oktober 2020 im Nds. GVBl. Nr. 37/2020 (ab Seite 363) veröffentlicht.

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 07. Oktober 2020 in der ab 23. Oktober 2020 gültigen Lesefassung


08.10.2020: Eine neue Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 tritt ab dem 09. Oktober 2020 in Kraft. Die Verordnung wurde am 08. Oktober 2020 im Nds. GVBl. Nr. 35/2020 (ab Seite 346) veröffentlicht. Sie tritt mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft.

Download: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 07. Oktober 2020 in der ab 09. Oktober 2020 gültigen Lesefassung


25.09.2020: Die Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 wird erneut geändert: Ab dem 25. September können Sportveranstaltungen wieder vor einem größeren Publikum stattfinden. Die geänderte Verordnung soll bis zum 8. Oktober in Kraft bleiben.

Download: Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020 in der ab 25. September 2020 gültigen Lesefassung


11.09.2020: Angesichts des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens verlängert die Niedersächsische Landesregierung die derzeit geltenden Corona-Maßnahmen bis zum 30. September. Die Änderungsverordnung, die die neue Geltungsdauer enthält, tritt am Samstag, den 12. September 2020, in Kraft.

Inhaltlich wurden lediglich Regelungen zum Prostitutionsgewerbe getroffen sowie Konkretisierungen zur Durchführung von Messen, Kongressen etc. vorgenommen. Zwar bleibt die Durchführung von Messen, Kongressen und gewerblichen Ausstellungen grundsätzlich bis zum 30. September 2020 untersagt, aber derartige Veranstaltungen können von den zuständigen Behörden zugelassen werden, wenn die Veranstalter ein überzeugendes Hygienekonzept vorlegen.

Download: Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020 in der ab 12. September 2020 gültigen Lesefassung


29.08.2020: Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung bringt wenig Neues. Die bis zum Ablauf des 31. August geltenden Regelungen der Corona-Verordnung werden weitgehend mindestens bis zum Ablauf des 14. September 2020 beibehalten.

Inhaltlich wurde die Verordnung nur in zwei Aspekten geändert.  § 2 "Mund-Nasen-Bedeckung" enthält einen neuen Absatz 5, der eine Verpflichtung für die Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs enthält, durch Aushang und mit Durchsagen auf die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinzuwirken und bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Neu ist auch, dass die Nichtzumutbarkeit des Maske-Tragens bei Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist.

Die folgende Fassung tritt am 29. August 2020 in Kraft; abweichend davon treten die Regelungen zur "Maskenpflicht" in § 2 erst am 01. September 2020 in Kraft:

Download: Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020 in der ab 29. August 2020 gültigen Lesefassung, Änderungen im § 2 gültig ab 01. September 2020


27.08.2020: Wer sich nicht an die vorgeschriebenen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen hält, muss künftig mit deutlich höheren Bußgeldern als bislang rechnen. Der entsprechend aktualisierte Bußgeldkatalog ist heute in Kraft getreten.

Verstöße gegen die Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Der Bußgeldkatalog bietet den niedersächsischen Kommunen eine Orientierung, wie mit Verstößen gegen die Verordnung umgegangen werden soll. Für die Kontrolle und die Verhängung von Bußgeldern sind die Ordnungsämter der Kommunen zuständig - hilfsweise die Polizei. Der aktualisierte Bußgeldkatalog ist am 27. August 2020 in Kraft getreten.

Download: RdErl. vom 26.08.2020 „Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus“


10.08.2020: Seit dem 01. August 2020 ist eine geänderte Fassung der Corona-Verordnung in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Regeln für Kitas und Schulen zum Start in das neue Kita- bzw. Schuljahr, die Öffnung von Shisha-Bars sowie die Regeln für Feiern außerhalb der eigenen Wohnung. Die Sportausübung ist in Gruppen bis zu 50 Personen (statt bisher 30) zulässig.

Download: Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020 in der ab 01. August 2020 gültigen Lesefassung


10.07.2020: Die Landesregierung hat die neu strukturierte und verschlankte, ab Montag geltende Corona-Verordnung vorgestellt.

Die neue Verordnung beinhaltet weitere Lockerungen, die aufgrund des derzeit moderaten Infektionsgeschehens möglich sind. So sind u.a. bei Kontaktsportarten Testspiele und Wettkämpfe erlaubt. Gastronomen dürfen wieder Bufetts mit Selbstbedienung anbieten. Darüber hinaus wurde die Verordnung thematisch neu in acht Teile gegliedert und übersichtlicher gestaltet.

Unverändert bleibt jedoch die Regelung, dass sich in der Öffentlichkeit zwei Haushalte (keine zahlenmäßige Beschränkung) oder auch eine Gruppe von bis zu 10 Personen (unabhängig von den Haushalten) treffen dürfen.

In den Paragrafen 1 bis 4 sind die grundlegenden Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus geregelt. Wann bzw. zu welchen Gelegenheiten und in welchem Umfang diese Schutzmaßnahmen gelten, ist in den nachfolgenden Paragrafen 5 ff geregelt. Die neue Verordnung tritt am 13. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Download: Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020


03.07.2020: Am kommenden Montag tritt die erneut geänderte Corona-Verordnung in Kraft. Die Lockerungen betreffen u.a. den Veranstaltungs- und Sportbereich. Schlachthöfe müssen eine neue Dokumentationspflicht beachten.

Ab 06. Juli 2020 wird die Besucherobergrenze bei Veranstaltungen von 250 auf 500 Personen angehoben. Sport ist  in Kleingruppen mit bis zu 30 Personen unter Einhaltung bestimmter Hygieneregeln und Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmer möglich.

Betriebe der Fleischwirtschaft sind verpflichtet von jeder bei ihnen eingesetzten Person die Kontaktdaten zu dokumentieren und die Daten für die Dauer von drei Wochen nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Andernfalls darf die betreffende Person nicht eingesetzt werden.

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08. Mai 2020 in der ab 06. Juli 2020 gültigen Lesefassung


25.06.2020: Die Landesregierung hat beschlossen, die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus um ein Beherbergungsverbot für Personen aus den Kreisen Gütersloh und Warendorf (NRW) zu ergänzen.

In der heute veröffentlichten Änderungsverordnung  sind das Beherbergungsverbot für Personen aus den Kreisen Gütersloh und Warendorf (NRW) sowie die Ausnahmen hiervon präzisiert geregelt.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 25. Juni 2020

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08. Mai 2020 in der ab 26. Juni 2020 gültigen Lesefassung


19.06.2020: Die Landesregierung hat heute die ab 22.06.2020 geltende Fassung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus veröffentlicht.

Die überarbeitete Verordnung erlaubt u.a. den eingeschränkten Regelbetrieb in den Kitas und den Sportunterricht an Schulen. Konzerthäuser, Kinos und Theater dürfen wieder öffnen. Hygieneauflagen und Mindestabstände sind dabei weiterhin zu beachten. Gelockert wird nun auch die Zwei-Personen-Regel in der Öffentlichkeit. Ab Montag wird es in Niedersachsen wieder möglich sein, dass sich unabhängig der Hausstände zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen dürfen.

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08. Mai 2020 in der ab 22. Juni 2020 gültigen Lesefassung


05.06.2020: Ab Montag, den 08. Juni 2020, gelten in Niedersachsen weitere Lockerungen bei den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus. Die Landesregierung hat heute eine neue Verordnung präsentiert.

Die Neuerungen betreffen Kultur-Veranstaltungen, Gastronomie und den Tourismus. So dürfen Bars und Kneipen öffnen, Hotels ihre Kapazität ausweiten sowie Schwimm- und Spaßbäder öffnen.Touristische Busfahrten sind wieder möglich. Erlaubt werden auch  kulturelle Veranstaltungen im Freien mit bis zu 250 Personen unter Einhaltung der bestehenden Abstands- und Hygieneregelungen.

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08. Mai 2020 in der ab 08. Juni 2020 gültigen Lesefassung

Die folgende Fassung mit einer weiteren Änderung, die Schulen und Kindertageseinrichtungen betrifft, tritt am 15. Juni 2020 in Kraft:
Download: Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 gültigen Lesefassung


22.05.2020: Heute hat das Land Niedersachsen seine neue Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorgestellt.  Die neuen Regeln treten am Montag, den 25. Mai 2020, in Kraft.

Indoor-Sportanlagen, Fitnessstudios und Freibäder dürfen wieder öffnen. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen können wieder bis zur Hälfte der Plätze öffnen. Es gibt zudem Lockerungen bei Restaurants, Hotels und Pensionen. Weitere Jahrgänge kehren in die Schulen zurück. Die nächste Lockerungsstufe laut Stufenplan ist geplant für den 8. Juni. Die Details stehen in der Lesefassung der Verordnung.

Download: Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 22. Mai 2020 in der ab 25. Mai 2020 gültigen Lesefassung


09.05.2020: Niedersachsen setzt seinen 5-Stufen-Plan mit weiteren Lockerungen ab dem 11. Mai 2020 fort.
Die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 löst die mit Änderungen noch bis einschließlich 10. Mai 2020 gültige Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 ab.  Die neue Verordnung regelt infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus in Niedersachsen. Sie tritt – mit Ausnahme von Artikel 2 – am 11. Mai 2020 in Kraft. Artikel 2 regelt die Wiederaufnahme des Schulunterrichts für weitere Schuljahrgänge und tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung wurde veröffentlicht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Nr. 13/2020 vom 08.05.2020. Verstöße gegen die Verordnung können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Damit können u.a. ab kommenden Montag wieder Restaurants, Gaststätten, Cafés und Biergärten in Niedersachsen öffnen, allerdings mit organisatorischen Einschränkungen. Auch Manikürestudios, Pedikürestudios, Kosmetikstudios und Massagepraxen können zum 11. Mai mit strengen Hygieneauflagen wieder öffnen. Für größere Geschäfte entfällt die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter. Weitere Lockerungen betreffen den Bereich Tourismus.

Download: Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08. Mai 2020 in der ab 11. Mai 2020 gültigen Fassung

Download: Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08. Mai 2020 in der ab 18. Mai 2020 gültigen Fassung


05.05.2020: Mit einer Änderungsverordnung vom 05. Mai 2020 ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 erneut geändert worden. Die darin enthaltenen Änderungen treten am 06. Mai 2020 in Kraft.

Nachdem die Landesregierung gestern ihren Fahrplan für weitere Lockerungen der Corona-Regeln vorgestellt hat, verringert sie mit der heutigen Änderungsverordnung bereits einige Einschränkungen. So dürfen z. B. ab Mittwoch wieder bestimmte Outdoor-Sportanlagen, Spielplätze, Museen, Freizeitparks und ähnliches geöffnet werden.

Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 05.05.2020

Damit tritt die folgende Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus am 06. Mai 2020 in Kraft:

Download: Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in der ab 06. Mai 2020 gültigen Lesefassung


29.04.2020: Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus veröffentlicht.

Der Bußgeldkatalog wurde am 27. April 2020 als Runderlass des Sozialministeriums im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 19 veröffentlicht. Er trat am 27. April in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

Download: Nds. MBl. Nr. 19 mit dem RdErl. vom 24.04.2020 „Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus“


24.04.2020: Heute wurde die erwartete Änderungsverordnung veröffentlicht, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Präsenzpflicht in Schulen sowie die Lockerungen für Friseurdienstleistungen in Niedersachsen regelt.

Bis zum 26. April 2020 gilt noch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020. Ab dem 27. April 2020 und ab dem 04. Mai 2020 treten dann gemäß der Änderungsverordnung vom 24. April 2020 zum Teil neue Vorschriften in Kraft.
Download: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24.04.2020

Die Änderungen zum 27. April 2020 betreffen insbesondere Vorschriften zur Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen (Einzelhandel, ÖPNV etc.).
Download: Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung

Die Änderungen zum 4. Mai 2020 betreffen im Wesentlichen Regelungen zur Präsenzpflicht in Schulen und zu Dienstleistungserbringungen von Frisörinnen und Frisören.
Download: Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in der ab 04. Mai 2020 gültigen Fassung

Wenn Sie nachvollziehen möchten, welche Vorschriften zu welchem Zeitpunkt geändert werden, dann nutzen Sie bitte dieses Dokument:
Download: Verordnung mit sichtbaren Änderungen, die zum 27.04. und 04.05.2020 in Kraft treten
  • Blaue Schrift markiert die Änderungen zum 27. April 2020 (Artikel 1 der VO vom 24.04.2020; Nds. GVBl. S. 82).
  • Blaue Schrift mit gelbem Hintergrund markiert die Änderungen zum 4. Mai 2020 (Artikel 2 der VO vom 24.04.2020; Nds. GVBl. S. 82).


22.04.2020: Alltagsmaskenpflicht in Niedersachsen kommt am 27. April 2020.

Auch in Niedersachsen wird nun eine landesweite Maskenpflicht zur Eindämmung des Coronavirus eingeführt. Ab Montag, den 27.4.2020, ist im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen. Dies hat die Landesregierung heute beschlossen. Details dazu sind noch nicht bekannt.

Die Frage, ob sich das Tragen des Mundnasen-Schutzes auf das Arbeitsverhältnis im Verkaufsbereich auswirkt, muss noch geklärt werden. Atemschutzmasken im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Regelungen sind nicht zwingend gleichsetzen mit Mund-Nasenschutz-Masken. Daher ist es derzeit auch verfrüht, über Auswirkungen auf Pausenzeiten etc. zu informieren.

Wichtig wird allerdings sein, dass die Arbeitgeber, die im Einzelhandel Mitarbeiter beschäftigen, dafür zuständig sind, den Mund-Nasenschutz vorzuhalten.

Sobald wir konkretisierende Informationen bekommen, halten wir Sie auf dem Laufenden.


17.04.2020: Heute ist die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus veröffentlicht worden. Sie geht zurück auf den Bund-Länder-Beschluss vom 15.04.2020 und setzt erste Lockerungen in Kraft.

Sie eröffnet die neuen Möglichkeiten, die sich nach der grundsätzlichen Verständigung auf Bundesebene ergeben haben, für die niedersächsische Wirtschaft:
  • In § 1 a werden die Regelungen zur schrittweisen Öffnung der Schulen definiert.
  • Öffnung des Einzelhandels in § 3 Nr. 7: Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m2 erfolgt keine branchenmäßige Einschränkung – also sind auch unsere Mischbetriebe im Handwerk vollumfänglich erfasst – vom Elektrofachhandel, über den Malerfachbetrieb, den Fliesenhandel, die Badausstellung im SHK-Bereich.
  • Allerdings sind alle Verkaufsstellen und Ladengeschäfte nach § 8 verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Sie haben sicherzustellen, dass sich nur so viele Kundinnen und Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfläche je anwesende Person gewährleistet sind. Die Betreiber/innen haben Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den Verkaufsflächen steuern, Warteschlangen vermeiden und Anforderungen der Hygiene gewährleisten.
  • Dieser Hinweis kann auch für Friseure relevant sein, deren Tätigkeit nach dieser Verordnung derzeit noch nicht möglich ist. Auf die Tatsachse, dass ab dem 04.05.2020 eine Öffnung möglich sein soll, wird das Land dann gesondert hinweisen.
  • Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können öffnen: Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten, Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel.
  • Großveranstaltungen mit 1.000 Teilnehmern oder mehr bleiben bis zum 31.08.2020 verboten.

Die Verordnung tritt in einzelnen Teilen bereits am 19.04.2020 und in weiteren Teilen am 20.04.2020 in Kraft und nahezu komplett mit Ablauf des 06.05.2020 außer Kraft. Lediglich § 1 Abs. 6 (Verbot von Großveranstaltungen) tritt erst am 31.08.2020 außer Kraft.

Download: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 10/2020 vom 17.04.2020 - Nds. VO zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020


16.04.2020: Bund und Länder haben sich gestern auf das Vorgehen bei der Bekämpfung des Coronavirus nach dem 19. April 2020 verständigt.

Die wesentlichen Eckpunkte des Bund-Länder-Beschlusses sind:
  • Die Kontaktbeschränkungen werden grundsätzlich bis zum 3. Mai 2020 verlängert.
  • Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie, unabhängig von der Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen können wieder öffnen. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.
  • Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter den gleichlautenden Auflagen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzkleidung ab dem 4. Mai den Betrieb wieder aufzunehmen.
  • Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen in den Schulen sollen wieder stattfinden können.
  • Der Schulbetrieb soll ab 4. Mai schrittweise wieder aufgenommen werden - zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen sowie die letzte Klasse der Grundschule.
  • Die Notbetreuung in Kitas und Schulen wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollen zunächst weiter nicht stattfinden.
  • Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besuche weiterhin zu verzichten.
  • Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Diese Punkte werden von jedem Bundesland in Kürze durch Erlass einer entsprechenden Verordnung im Detail geregelt.

07.04.2020:Mit der heute veröffentlichten Niedersächsischen Verordnung (VO) zur Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie wird die VO vom 03.04.2020 wie angekündigt korrigiert.

Die VO enthält u.a. neue Konkretisierungen für Familienfeiern und Beerdigungen. Die Regelung über die Beschränkung von Kontakten innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück wurde gestrichen und die Schließung von Autowaschanlagen aufgehoben. Die neue VO ersetzt vorherige Verordnungen beziehungsweise die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020. Sie tritt am 08.04.2020 in Kraft und mit Ablauf des 19.04.2020 außer Kraft.

Download: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 8/2020 vom 07.04.2020 - Nds. VO zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 07.04.2020


04.04.2020: Die Landesregierung korrigiert die gestern veröffentlichte neue Niedersächsische Verordnung (VO) zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Epidemie.

Die gestern (03.04.2020) veröffentlichte neue Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie enthält beispielsweise die Neuregelung, dass Bau- und Gartenmärkte jetzt doch geöffnet haben können.

In einer heutigen Presseinformation der Landesregierung heißt es, dass die Verordnung in einem Punkt jedoch über das Ziel hinausschießt und korrigiert werden muss: Aus dem Verordnungstext kann man herauslesen, dass in Niedersachsen fortan auch Besuche zwischen engsten Familienangehörigen (Eltern und Kindern) nur in sehr wenigen Konstellationen erlaubt seien. Das gelte, so der Verordnungstext, ebenso für das gegenseitige Besuchen engster Freunde.

Auch wenn die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden sollten, um eine Infektion mit dem Coronavirus zu verhindern, ist die gestern veröffentlichte Regelung zu weitgehend. Die Landesregierung hat in der Presseinformation angekündigt, dass die Verordnung zeitnah dergestalt geändert wird, dass Besuche im engsten Familienkreis und unter Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie mit wenigen engen Freunden oder sehr guten Bekannten zulässig sind. Verboten bleiben Feierlichkeiten in der eigenen Wohnung. Selbstverständlich werden bis dahin Verstöße gegen die zu ändernde Regelung nicht geahndet.


03.04.2020: Eine neue Niedersächsische Verordnung (VO) zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Epidemie tritt am 04.04.2020 in Kraft, gleichzeitig tritt die VO vom 27.03.2020 außer Kraft.

Die Verordnung vom 27.03.2020 hatte die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 ersetzt. In der neuen Verordnung werden Bau- und Gartenmärkte sowie Blumenläden als Betriebe aufgelistet, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten und somit unter der Voraussetzung, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird, öffnen dürfen. Autowaschanlagen und Telefonläden müssen dagegen schließen.

Download: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 7/2020 vom 03.04.2020 - Nds. VO zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 02.04.2020

30.03.2020: Das Land Niedersachsen hat die Allgemeinverfügung vom 23.03.2017 durch die Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Conora-Pandemie vom 27.03.2020 ersetzt und das Gesundheitsministerium Hinweise zu der Frage, welche Geschäfte weiterhin öffnen dürfen bzw. welche sozialen Kontakte noch zulässig sind, veröffentlicht.

Diese Verordnung regelt die Beschränkung von sozialen Kontakten und umfasst unter anderem die Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, die Beschränkung auf eine Höchstzahl von zwei Personen und die Schließungen von weiteren gewerblichen Einrichtungen. Sie ist am Tag nach der Verkündigung (somit am Samstag, den 28. März 2020) in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 18. April 2020 außer Kraft.

Download: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 6/2020 vom 27.03.2020 - Nds. VO zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020

Außerdem hat das Niedersächsische Gesundheitsministerium eine Positivliste mit Hinweisen zu der Frage, welche Geschäfte weiterhin öffnen dürfen bzw. welche sozialen Kontakte noch zulässig sind. Die Positivliste ist keine rechtsverbindliche Auskunft des Ministeriums über Einzelfälle. Sie bietet gleichwohl Orientierung bei der Auslegung der kontaktreduzierenden Maßnahmen.

Download: Positivliste: Welche Geschäfte dürfen weiterhin öffnen bzw. welche sozialen Kontakte sind noch zulässig? (Hinweise des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums vom 25.03.2020)


24.03.2020: Mit einer weiteren Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 hat das Niedersächsische Gesundheitsministerium das Kontaktverbot konkretisiert.

Die Allgemeinverfügung lässt unter Ziffer 3 b) nach wie vor ausdrücklich „die Ausübung beruflicher Tätigkeiten“ zu. Sie beschäftigt sich mit dem Mindestabstand im beruflichen Umfeld  - damit auch mit der Frage, wie es mit dem Mindestabstand beispielsweise auf Baustellen aussieht.

Hierzu heißt es unter Ziffer 11:
Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig. Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzuhalten.

Damit ist nun klargestellt, dass bei der Arbeit das gilt, was auch für das Verhalten allgemein in der Öffentlichkeit gilt: Das Mindestabstandsgebot gilt , "soweit möglich".

Download: Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums zur Beschränkung von Sozialen Kontakten vom 23.03.2020


22.03.2020: Bund und Länder haben sich heute auf einheitliche umfassende Kontaktverbote verständigt. Auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure werden nun geschlossen.

Die heutige Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung regelt die Beschränkung von sozialen Kontakten und umfasst unter anderem die Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, der Beschränkung auf eine Höchstzahl von zwei Personen und die Schließungen von weiteren gewerblichen Einrichtungen.

Es werden u.a. alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann untersagt. Dies gilt insbesondere für Frisöre, Kosmetikstudios und ähnliche Betriebe. 

Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, den 23.03.2020, und tritt mit Ablauf des 18. April 2020 außer Kraft. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Download: Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums zur Beschränkung von Sozialen Kontakten vom 22.03.2020

Grundlage dieser Allgemeinverfügung ist das Beschlusspapier, auf das sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bei ihrer heutigen Telefonkonferenz verständigt haben.

Download: Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2020

Mit einer weiteren Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 hat das Niedersächsische Gesundheitsministerium das Kontaktverbot konkretisiert.

Die Allgemeinverfügung lässt unter Ziffer 3 b) nach wie vor ausdrücklich „die Ausübung beruflicher Tätigkeiten“ zu. Sie beschäftigt sich mit dem Mindestabstand im beruflichen Umfeld  - damit auch mit der Frage, wie es mit dem Mindestabstand zum Beispiel auf Baustellen aussieht.

Hierzu heißt es unter Ziffer 11:
Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig. Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzuhalten


21.03.2020: Die Landesregierung hat am Freitag zur weiteren Beschränkung sozialer Kontakte per Erlass des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums die Schließung von Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen ab Samstagabend angeordnet.

Außerhausverkauf und Lieferungen sind weiter möglich – Bestellungen dürfen aber nur telefonisch oder online aufgegeben werden.

Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.

Download: Erlass des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums zur Schließung von Restaurants, Speisegaststätten und Mensen vom 20.03.2020


17.03.2020: Die Landesregierung hat am Montag weitere weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen den Coronavirus beschlossen. Zur Umsetzung hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung noch am 16. März einen Erlass verfasst, der heute Vormittag veröffentlicht wurde.Der Erlass regelt die Öffnungen und Schließungen von Betrieben und Einrichtungen sowie weitere Verbote von sozialen Kontakten im öffentlichen Raum.

Vorab wird zur Klarstellung auf Folgendes hingewiesen:

Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensrnittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Großhandel sowie Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Im Anschluss werden im Erlass die Schließungen für den Publikumsverkehr sowie Verbote im Einzelnen aufgelistet.

Die Maßnahmen sind zunächst befristet bis zum 18. April.

Download: Erlass des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich (Handeln-Freizeit-Kultur) vom 16.03.2020

Die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover haben dem Erlass folgend entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen, so dass die Maßnahmen des Erlasses seit dem 17.03.2020 in Kraft sind.

In der Praxis stellt sich jetzt die Abgrenzungsfrage: Wo hört Handwerk auf und wo fängt Einzelhandel an? Nach unserem Verständnis können Mischbetriebe (Handel und Handwerk) in der Werkstatt, beim Kunden und auf der Baustelle arbeiten, müssten den Verkaufsbereich allerdings geschlossen halten. Eine abschließende Beurteilung dazu gibt es (noch) nicht. Bäcker, Fleischer, Konditoren, Friseure, Textilreinungen und Sanitätshäuser dürfen dagegen normal öffnen.