01.07.2013
Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 um 1,57% angehoben
Das Bundesjustizministerium hat zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres die Höhe der unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens bekannt zu geben. Dieser Pflicht ist das Bundesjustizministerium durch Veröffentlichung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 08.04.2013 (BGBl I S. 710) nachgekommen.
Damit gelten ab 01. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die Beträge, die nach § 850c ZPO, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.
Innungsmitglieder können den entsprechenden Auszug aus dem Bundesgesetzblatt mit den neuen, ab 01.07.2013 geltenden Pfändungsfreibeträgen in unseren Geschäftsstellen anfordern.