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22.09.2017

Neue Regeln für Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)

Ab dem 01. Oktober 2017 muss in allen Berufsausbildungsverträgen angegeben werden, ob die Ausbildungsnachweise schriftlich oder elektronisch geführt werden.
 
Bereits bestehende Ausbildungsverträge sowie Ausbildungsverträge, die bis zum 30. September 2017 abgeschlossen werden, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Der neuen Pflichtvereinbarung im Vertrag entsprechend ist es ab dem 01. Oktober 2017 zulässig, die Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) sowohl in Schriftform, als auch in elektronischer Form zu führen.

Der Gesetzgeber hat diese und weitere Neuregelungen im "Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes" durch Änderung des Berufsbildungsgesetzes (Artikel 149) und der Handwerksordnung (Artikel 104) erlassen.

Nach dem neuen § 13 Abs. 1 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz ist der Auszubildende nun ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, den Ausbildungsnachweis zu führen. Bisher befand sich diese Verpflichtung lediglich in den Ausbildungsordnungen. Im Berufsbildungsgesetz ist jetzt auch geregelt, dass den Auszubildenden Gelegenheit zu geben ist, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.

Bei der Anmeldung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung kann künftig entweder ein schriftlich oder elektronisch geführter Ausbildungsnachweis vorgelegt werden, der vom Ausbilder und vom Auszubildenden abgezeichnet sein muss. Die Berichte können also ausgedruckt und unterschrieben werden. Zulässig ist aber auch, den Ausbildungsnachweis in digitaler Form zu unterschreiben durch Einsatz einer elektronischen Signatur.