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20.01.2009

Informationen zur Umweltprämie (Abwrackprämie)

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 19.01.2009:

Die Arbeiten zur Vorbereitung der Förderrichtlinie und des dazugehörigen Antragsformulars laufen in der Bundesregierung auf Hochtouren. Die Antragsteller können diese Unterlagen ab der hierüber geplanten Entscheidung des Bundeskabinetts am 27.01.2009 von der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herunterladen (www.bafa.de)

Erst ab diesem Zeitpunkt können Anträge unter Beifügung der erforderlichen Antragsunterlagen gestellt werden. Die Bearbeitung der Anträge auf Umweltprämie erfolgt nach dem 27.01.2009 nach Reihenfolge des Antragseingangs beim BAFA.

Angesichts des großen Programmvolumens besteht für die kommenden Wochen nicht die Gefahr, dass die Mittel bis zur Entscheidung des Bundeskabinetts am 27.01.2009 erschöpft sind.

 
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 16.01.2009:

Umweltprämie: Zehn Punkte, die man jetzt wissen muss

Hotline beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2009 eine Umweltprämie von 2500 Euro beschlossen, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft und zugelassen wird. Folgende Eckpunkte stehen jetzt fest:

1. Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge.

Die administrativen Abwicklungskosten sind aus den 1,5 Mrd. Euro aufzubringen.

2. Stichtag ist der 14. Januar 2009 für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens/für Kauf und Zulassung des Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31.12.2009.

3. Begünstigtenkreis: Natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.

4. Altwagen: mindestens 9 Jahre alter Pkw, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14.01.2000 stattgefunden haben.

5. Neufahrzeug: Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Euro 4 Norm erfüllt.

6. Jahreswagen ist ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.

7. Verschrottung: Verwertungsnachweis im Zeitraum von 14.01. bis 31.12.2009 durch anerkannten Demontagebetrieb gem. Altfahrzeugverordnung.

8. Dokumente:

Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs

Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller

9. Verfahren:
Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen.

Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.

10. Missbrauchsvorkehrungen:
Durch entsprechende Ausformulierung der Förderrichtlinie ist der Missbrauchsanfälligkeit vorzubeugen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens.

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ab sofort eine Telefon-Hotline geschaltet. Dort werden unter 06196/908470 weitere Fragen beantwortet.