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13.02.2017

Das Installateurverzeichnis: Sicherheit und Verbraucherschutz durch den eingetragenen Elektrotechnikermeister

Bei der sicheren Versorgung des Kunden mit Strom arbeiten Verteilnetzbetreiber und Elektrotechnikerhandwerk eng zusammen.
 
Mängel an der Anlage oder gar Gefahren für Leib und Leben müssen vermieden werden. Die Sicherheit der Elektrizitätsanwendung in den Kundenanlagen ist sicherzustellen.

Das steht so auch im Gesetz. In der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist festgelegt, dass eine Kundenanlage außer durch den Netzbetreiber nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eingetragenen Elektrotechniker errichtet, erweitert, geändert oder unterhalten werden darf. Dieses Installateurverzeichnis führt der Netzbetreiber. Voraussetzung dafür, dass ein Elektrotechnikerbetrieb sich dort eintragen lassen kann, ist, dass er die Voraussetzungen für eine qualifizierte Arbeit an der mit dem Verteilungsnetz verbunden Kundenanlage erfüllt.

Der Elektrotechniker muss also, wie jeder Handwerksbetrieb, in der von der Handwerkskammer geführten Handwerksrolle eingetragen sein. Aber: weil es hier um Sicherheit von Personen geht - von Mitarbeitern, Besuchern, Schülern und vielen anderen mehr - muss er auch ins Installateurverzeichnis eingetragen werden, wenn er Arbeiten an der Installation hinter dem Hausanschluss erbringt. Dann muss er entweder selbst Elektromeister sein oder einen Elektromeister in verantwortlicher Position beschäftigen.

Oder er muss eine besondere Qualifikation in Form eines Sachkundenachweises erbringen.

Nach einer Überprüfung seiner Werkstattausrüstung kann er sich dann in der Regel in das Installateurverzeichnis eintragen lassen und darf die genannten Arbeiten für den privaten Kunden, den gewerblichen oder industriellen Kunden oder die Kommune erbringen.

Denken Sie bitte daran: Ihr Elektrofachbetrieb muss auch im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sein. Denn auch das steht in der Niederspannungsanschlussverordnung: Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich.

Es gibt übrigens noch weitere Rechtsgrundlagen, die zu beachten sind: Die „DGUV Vorschrift 3 - Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ verlangt ebenso wie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), dass nur eine Elektrofachkraft an elektrischen Anlagen arbeiten darf.

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für den Einsatz von Arbeitsmitteln in allen Bereichen, in denen Menschen arbeiten. Also auch in Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.


Elektrotechniker installiert Beleuchtungsanlage

Foto: ArGe-Medien im ZVEH