<
1 / 20
>

 
21.12.2006

Zum Jahresende droht Verjährung

Vor Jahresablauf sollten Unternehmen ihre Außenstände auf mögliche Verjährung prüfen. Mit dem 31.12.2006 verjähren zahlreiche offene Forderungen aus 2003.
 
Der Gesetzgeber hat mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt. Dadurch können nach dem 31.12.2006 z.B. keine Zahlungsansprüche mehr für Kaufpreisforderungen oder Forderungen aus Werkverträgen sowie bestimmte Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche durchgesetzt werden.

Um das Eintreten der Verjährung zu verhindern müssen Forderungen spätestens bis zum 31.12.2006 vom Schuldner durch Sicherheitsleistung, Abschlags- oder Verzugszinszahlung anerkannt werden oder andernfalls gegenüber dem Schuldner gerichtlich geltend gemacht werden.