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15.11.2006

Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC's ab 01.01.2007

Die Ministerpräsidenten der Länder haben in ihrer Konferenz vom 18. bis 20. Oktober 2006 eine engere Auslegung der Gebührenpflicht vereinbart. Die ursprünglich geplante Erhebung von Fernsehgebühren in Höhe von 17,03 EUR pro Monat auf internetfähige PC's konnte so durch die Proteste u.a. der Handwerksorganisationen vermieden werden.
 
Die ab 01.01.2007 zu zahlende neue Monatsgebühr beträgt 5,52 EUR und wird nur fällig, wenn der Betrieb bisher noch kein (herkömmliches) Radio oder keinen Fernseher oder kein betrieblich genutztes Autoradio angemeldet hat.

Gemäß der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist die Gebühr unabhängig von der tatsächlichen Zahl der vorhandenen internetfähigen Geräte nur für ein einziges "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" je Grundstück bzw. für mehrere zusammenhängende Grundstücke eines Betriebes zu zahlen. Trotz dieser Zweitgerätebefreiung werden aber durch die Betrachtung jeder Betriebsstätte für sich Betriebe mit mehreren Filialen auch mehrfach belastet, wenn sich hier jeweils internetfähige PC's befinden und für diese Filialen bislang keine Geräte angemeldet sind.

Somit gilt: Ist in einer Betriebsstätte bereits ein herkömmliches Radio oder ein Fernseher oder in einem betrieblichen Fahrzeug ein Autoradio angemeldet und sind internetfähige PC's oder Handys vorhanden, dann führt die Zweitgeräteregelung nicht zu einer Gebührenerhöhung. Ist aber bisher noch kein Gerät angemeldet, wird die neue Gebühr von 5,52 EUR pro Monat fällig. Die Jahresbelastung wird demnach (12 Monate x 5,52 EUR =) 66,24 EUR betragen.

Für das Auslösen der neuen Gebührenpflicht kommt es nicht darauf an, ob die PC's bzw. UMTS-Handys zum Empfang des öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramms genutzt oder ob sie ausschließlich als Arbeitsgeräte eingesetzt werden. Ein internetfähiges Gerät gilt sogar dann als "neuartiges Rundfunkempfangsgerät", wenn kein tatsächlicher Anschluss an das Internet besteht oder gar kein Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen über das Internet erfolgt. Einzig entscheidendes Kriterium für das Auslösen der neuen Gebührenpflicht ist das "Bereithalten zum Empfang", d.h., es muss nur die Möglichkeit bestehen, ohne besonderen technischen Aufwand in der Betriebsstätte mit dem Gerät Zugang zum Internet zu erhalten.

Achtung: PC's mit Fernsehkarten oder DBV-T oder Handys mit eingebauter Radiofunktion gelten bereits jetzt als normale Fernseh- bzw. Radiogeräte, für die auch weiterhin pro Gerät die Fernseh- bzw. Rundfunkgebühr zu zahlen ist.

Generell besteht für die Betriebe die Pflicht, selbständig ihre Geräteanmeldung durchzuführen, um nicht von Nachzahlungen und Bußgeldern betroffen zu werden. Bisher gibt es aber noch keine Anmeldeformulare der GEZ, auf denen internetfähige Geräte ab nächstem Jahr eingetragen werden können.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wird auf seiner Internetseite http://www.zdh.de /wirtschaft-und-umwelt/infrastruktur/rundfunkgebuehren.html weiterhin regelmäßig zu Detailfragen der Gebührenerhebung informieren und, sobald neue Anmeldeformulare der GEZ vorliegen, darauf hinweisen.

Die Ministerpräsidenten-Konferenz hat anerkannt, dass das gegenwärtige Gebührensystem unzeitgemäß ist und sich darauf verständigt, eine Reform des Rundfunkgebührenrechts binnen Jahresfrist anzustreben.