Kreishandwerkerschaft
Handwerksordnung
Den aktuellen Text des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hier online zur Verfügung.
Änderung der Handwerksordnung - Wiedereinführung der Meisterpflicht in 12 Gewerken
Am 14. Februar 2020 ist das „Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (HwO)“ in Kraft getreten. Damit gilt für 12 Gewerke, die nach der Novellierung der Handwerksordnung 2004 als "zulassungsfrei" galten und ohne Handwerksmeister ausgeübt werden konnten, nun wieder eine Meisterpflicht.
Mit dieser Änderung der Handwerksordnung sind die folgenden Berufe von Anlage B1 in Anlage A der Handwerksordnung – also in das Verzeichnis der Gewerbe, die nur als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können – überführt worden:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rolladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Raumausstatter
- Glasveredler
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
Änderung der Handwerksordnung - Meisterzwang auf 41 Handwerke reduziert
Bundestag und Bundesrat stimmen Änderung der Handwerksordnung zu
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2003 jeweils in namentlicher Abstimmung sowohl die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften als auch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen angenommen.
Quelle: Vorab-Veröffentlichung des Plenarprotokolls des Bundestags vom 19.12.2003
Bundesrat stimmt Änderung der Handwerksordnung zu
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung sowohl der "großen" als auch der "kleinen Handwerksnovelle", die beide Gegenstand von Beratungen im Vermittlungsausschuss waren, in der vom Bundestag geänderten Form zugestimmt.
Die Anzahl der in der Anlage A vorgesehenen Handwerke wird nun von 94 auf 41 reduziert. Für diese ist der Meisterbrief Berufszulassungsvoraussetzung. Die 53 herausgenommenen Handwerke sollen in die Anlage B (bisher ausschließlich "handwerksähnliche Gewerbe") überführt werden, in der es bisher keinen Meisterbrief gibt. Hier soll zukünftig zwischen "zulassungsfreien Handwerken" (bisher in Anlage A) und "handwerksähnlichen Gewerben" (bisher Anlage B) unterschieden werden. Bei den zulassungsfreien Handwerken kann der Meisterbrief jedoch freiwillig als Qualitätsnachweis abgelegt werden. Wer einen Gesellenbrief in einem der 41 in Anlage A verbleibenden Handwerke hat und in diesem Handwerk als Geselle insgesamt sechs Jahre tätig war, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, hat künftig einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle und kann damit das Handwerk selbständig ausüben (Altgesellenregelung). Auch soll künftig das Erfordernis der Inhaberbefähigung entfallen. Das heißt, dass nicht unbedingt der Inhaber eines Betriebes über den Meisterbrief verfügen muss, vielmehr ist es ausreichend, wenn der Betriebsleiter diesen inne hat.
Mit der kleinen Handwerksnovelle werden nunmehr einfache handwerkliche Tätigkeiten als "freie Gewerbe" aus dem Organisationsbereich des Handwerks herausgenommen und den Industrie- und Handelskammern zugewiesen. Einfache handwerkliche Tätigkeiten sind insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Auch solche Tätigkeiten, die eine längere Anlerntätigkeit erfordern, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind, erfüllen diesen Begriff. Schließlich werden auch solche Tätigkeiten erfasst, die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Auch die Ausübung mehrerer so genannter einfacher handwerklicher Tätigkeiten ist zulässig, sofern nicht eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.
Pressemitteilung des Bundesrats 277/2003 19.12.2003
Einigungsvorschlag zur großen und kleinen Handwerksnovelle
Im Vermittlungsausschuss wurde ein Kompromiss zur großen Handwerksnovelle erzielt. Danach soll die Anzahl der in der Anlage A der Handwerksordnung vorgesehenen zulassungspflichtigen Handwerke von den im Gesetzentwurf vorgesehenen 29 auf 41 erhöht werden (Übersicht in der Anlage zur Pressemitteilung). Gesellen können ohne zusätzliche Meisterprüfung einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle und damit die Befugnis zur Ausübung eines Handwerks (Ausübungsberechtigung) auch in zulassungspflichtigen Handwerken erlangen, wenn sie eine entsprechende Tätigkeit insgesamt sechs Jahre ausgeübt haben und davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung tätig waren. Eine solche Ausübungsberechtigung wird jedoch für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orhthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker nicht erteilt.
Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses sieht in Anlehnung an den Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages eine Konkretisierung nicht wesentlich handwerksmäßiger Tätigkeiten vor. Keine wesentlichen Tätigkeiten sollen insbesondere solche sein, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und schließlich solche, die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Dies entspricht weitestgehend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung von wesentlichen und nichtwesentlichen handwerksmäßigen Tätigkeiten. Darüber hinaus umfasst der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Regelung, die feststellt, dass die Ausübung mehrerer so genannter nichtwesentlich handwerksmäßiger Tätigkeiten zulässig ist, sofern nicht eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes Handwerk wesentlich sind. Allerdings sollen Personen, die einer Tätigkeit nachgehen, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann, zur Handwerkskammer gehören, sofern sie diese Tätigkeit selbständig und in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform ausüben. Über Streitigkeiten bei der Zuordnung zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer entscheidet eine Schiedsstelle.
Anlage A zur Handwerksordnung
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
- Maurer und Betonbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Stukkateure
- Maler und Lackierer
- Gerüstbauer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Zweiradmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Landmaschinenmechaniker
- Büchsenmacher
- Klempner
- Installateur- und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Elektromaschinenbauer
- Tischler
- Boots- und Schiffsbauer
- Seiler
- Bäcker
- Konditoren
- Fleischer
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure
- Glaser
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Vulkaniseure und Reifenmechaniker
Presseinformation Bundesrat 258/2003 17.12.2003