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18.01.2007 | Unzulässige Verjährungsverkürzung in GWVB und Kfz-Reparaturbedingungen
Mit Urteil vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06, hat sich der BGH mit Klauseln zur Verkürzung der Verjährung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst. Völlig überraschend hält er Klauseln für unzulässig, mit denen auch Schadensersatzan-sprüche in die Verkürzung der Verjährung einbezogen sind.

Der entscheidende Leitsatz des BGH-Urteils lautet:

„Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungs-frist ausgenommen werden.“

Die vom ZDK unverbindlich empfohlenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen, dort Abschnitt VI, sowie Reparaturbedingungen, dort Abschnitt VIII, beinhalten Klauseln, mit der die jeweilige Verjährungsfrist auf das gesetzliche Mindestmaß verkürzt wird. Diese Klauseln sind aufgrund des vorgenannten Urteils wohl nicht mehr haltbar, mit der Folge, dass im Zweifel die Regelverjährung von 24 Monaten gilt.

Es besteht also dringender Handlungsbedarf!

Die vorgenannten Bedingungstexte werden z.Zt. vom ZDK, VDA und VDIK überarbeitet, so dass den Betrieben in Kürze modifizierte Geschäftsbedingungen angeboten werden können. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des BGH hat der ZDK eine Interimslösung in Form einer Zusatzvereinbarung geschaffen, um etwaige Rechtsnachteile der Betriebe durch die Verwendung der vom ZDK empfohlenen Bedingungstexte zu vermeiden.

Die Zusatzvereinbarungen wurden vom ZDK den Fachverlagen zur Verfügung gestellt und können im Internet unter –www.kfzgewerbe.de – Presse-Info- abgerufen werden.

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